Im Gegensatz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die
das Gesetz nur als solche bezeichnet, wenn es sich um "für eine
Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss
des Vertrages stellt" handelt, unterliegen Individualvereinbarungen
nicht der für AGB geltenden strengen Inhaltskontrolle. Handeln die
Vertragsparteien also den Vertragsinhalt einzeln aus, sind diese
Vereinbarungen in der Regel auch dann rechtlich unbedenklich, wenn sie
von den gesetzlichen Vorgaben abweichen und den Verbraucher
benachteiligen.
Das Verbrauchsgüterkaufrecht des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann jedoch in wesentlichen Teilen
auch nicht durch Individualvereinbarungen umgangen werden können.
Dazu gehören die Vorschriften:
- zum Kaufvertrag
(§ 433 BGB)
- zum Sach- und Rechtsmangel (§§ 434,
435 BGB)
- zu Ansprüchen aus Nacherfüllung (§ 439
BGB), Rücktritt (§§ 437, 440 BGB), Minderung (§ 441
BGB) und Aufwendungsersatz (§ 437 BGB)
- zur Kenntnis
des Käufers von einem Mangel (§ 442 BGB)
- zur
Garantieerklärung (§ 443 BGB)
- zum
Verbrauchsgüterkauf selbst (§§ 474 - 479 BGB)
Festzuhalten bleibt damit, dass die Vorschriften des
Kaufrechts zur Sachmängelhaftung eigentlich nicht umgangen werden
können.
Detailliert auf den Verbrauchsgüterkauf geht
Teil 2 dieses Ratgebers ein.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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