Individualvereinbarungen

Im Gegensatz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die das Gesetz nur als solche bezeichnet, wenn es sich um "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt" handelt, unterliegen Individualvereinbarungen nicht der für AGB geltenden strengen Inhaltskontrolle. Handeln die Vertragsparteien also den Vertragsinhalt einzeln aus, sind diese Vereinbarungen in der Regel auch dann rechtlich unbedenklich, wenn sie von den gesetzlichen Vorgaben abweichen und den Verbraucher benachteiligen.

Das Verbrauchsgüterkaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann jedoch in wesentlichen Teilen auch nicht durch Individualvereinbarungen umgangen werden können. Dazu gehören die Vorschriften:

  • zum Kaufvertrag (§ 433 BGB)
  • zum Sach- und Rechtsmangel (§§ 434, 435 BGB)
  • zu Ansprüchen aus Nacherfüllung (§ 439 BGB), Rücktritt (§§ 437, 440 BGB), Minderung (§ 441 BGB) und Aufwendungsersatz (§ 437 BGB)
  • zur Kenntnis des Käufers von einem Mangel (§ 442 BGB)
  • zur Garantieerklärung (§ 443 BGB)
  • zum Verbrauchsgüterkauf selbst (§§ 474 - 479 BGB)

Festzuhalten bleibt damit, dass die Vorschriften des Kaufrechts zur Sachmängelhaftung eigentlich nicht umgangen werden können.

Detailliert auf den Verbrauchsgüterkauf geht Teil 2 dieses Ratgebers ein.

Zuletzt geändert am 06.02.2006

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