Der Verbraucher hat ein Recht auf ausführliche Information, was
die konkrete Vertragsabwicklung anbelangt. Außer dass dem Kunden vor
Vertragsschluss ausdrücklich mitgeteilt werden muss, mit wem er es
als Vertragspartner zu tun hat und dass er den Vertrag widerrufen und
die Ware zurückgeben kann, muss der Dienstanbieter folgende
Informationen bereit halten ("Anbieterkennzeichnung" nach dem
Teledienstegesetz (TDG) und dem Mediendienste-Staatsvertrag
(MDStV):
- Offenlegung von Geschäftszweck und Identität
des Unternehmens. (Name des Unternehmens, vollständige Firma, Angabe
des Vertretungsberechtigten, Nennung der Verantwortlichen für den
Inhalt journalistisch-redaktioneller Angebote)
- genaue
postalische Anschrift des Vertragspartners (Postfach oder
E-Mail-Adresse reichen nicht)
- wesentliche Merkmale der
angebotenen Ware beziehungsweise der Dienstleistung
- konkrete
Laufzeit des Vertrages bei langfristigen Verträgen
- Endpreisangaben einschließlich aller sonstigen Preisbestandteile
- Angabe der zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten
- Information über das Bestehen eines Widerrufs- oder
Rückgaberechts
- Offenlegung der Kosten, die dem Verbraucher
durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie
über die üblichen Grundtarife hinausgehen (z. B.
kostenpflichtige Telefonnummern)
- Hinweis auf die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des
Preises
Nach Vertragsschluss, spätestens aber bei
Lieferung der Ware müssen dem Verbraucher diese Informationen
darüber hinaus auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
stehen. Er muss in aller Deutlichkeit auf die Bedingungen,
Einzelheiten und rechtlichen Folgen des Widerrufs- oder
Rückgaberechts hingewiesen werden. Auch über Kundendienst,
Gewährleistungs-, Garantie- und Kündigungsbedingungen hat das
Unternehmen den Kunden zu informieren.
Zuletzt geändert am 25.04.2006
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