Informationsrecht des (Neu-)Arbeitgebers

IIm Rahmen des Bewerbungsverfahrens ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, Informationen über den potenziellen Arbeitnehmer einzuholen.

Hierbei ist zu differenzieren:

  • Steht der Bewerber noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, darf sich der potenzielle Neuarbeitgeber beim momentanen Arbeitgeber nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bewerbers informieren. Unter Umständen hat der bisherige Arbeitgeber nämlich noch keine Kenntnis zu den Wechselabsichten des Arbeitnehmers, was wiederum negative Auswirkungen auf die Auskunft oder das bestehende Arbeitsverhältnis haben könnte.
  • Ist das bisherige Arbeitsverhältnis bereits gekündigt, können beim Altarbeitgeber Informationen angefordert werden, soweit dies der Bewerber in seiner Bewerbung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat (Sperrvermerk) und der potentielle (Neu-)Arbeitgeber bereits in konkrete Vertragsverhandlungen mit dem Bewerber eingetreten ist. Auch gegen den Willen des Bewerbers kann der potenzielle Neuarbeitgeber Auskünfte beim früheren Arbeitgeber einholen, die über den Inhalt des Zeugnisses hinausgehen, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches wird jedoch nur angenommen, wenn es um Aussagen zur Führung und Leistung des Bewerbers im Rahmen des Altarbeitsverhältnisses geht (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.12.1984, Aktenzeichen: 3 AZR 389/83).

Verstößt der potenzielle Neuarbeitgeber gegen diese Beschränkung des Informationsrechtes und entstehen dem Arbeitnehmer hieraus nachweisbare Nachteile, haftet er dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz, weil im Bewerbungsprozess ein so genanntes Anbahnungsverhältnis entsteht (Näheres dazu in Teil 2 des Ratgebers).

Rechtstipp: Da der Bewerber damit rechnen muss, dass sich der von ihm avisierte Arbeitgeber über ihn informiert, sollte er im Fall negativer Auskünfte am besten in die Offensive gehen und klären, wie die negative Beurteilung zustande gekommen ist.

Zuletzt geändert am 27.04.2006

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