Inhalt der Abmahnung

Aus der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelten Sollvorschrift in § 12 UWG lässt sich der Inhalt der Abmahnung ableiten. Danach soll zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgemahnt werden. Ihm soll Gelegenheit gegeben werden, sein Verhalten - ohne gerichtliches Verfahren - zu ändern.

Das Abmahnungsschreiben ist also ein Brief, in dem ein Berechtigter, also ein Mitbewerber (auch ein Interessen- oder Verbraucherschutzverein oder die IHK) einem unzulässig Werbetreibenden eine Mitteilung macht: Nämlich die, dass er durch eine ganz konkret bezeichnete Handlung gegen das Werberecht verstoßen hat. Der Abgemahnte wird gleichzeitig aufgefordert, dieses Verhalten künftig zu unterlassen.

In der Praxis besteht die Abmahnung zumeist aus vier Bestandteilen:

  • konkrete Beschreibung des beanstandeten wettbewerbswidrigen Verhaltens
  • Aufforderung, die konkrete Handlung künftig zu unterlassen
  • Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewährte Unterlassungserklärung abzugeben
  • Androhung gerichtlicher Schritte bei Zuwiderhandlung

Besonders wichtig ist dabei die konkrete Umschreibung des gerügten Verstoßes. Denn schließlich soll sich der Abgemahnte verpflichten, dieses Verhalten zu unterlassen - und hierzu muss er wissen, was genau er unterlassen soll. Darüber hinaus muss er die Möglichkeit haben, das beanstandete Verhalten in rechtlicher Hinsicht genau zu überprüfen. Er soll anhand der Schilderung in der Abmahnung in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.

Es ist aber nicht erforderlich, dass der Abmahnende selbst seine rechtliche Bewertung mitteilt. Die Abmahnung muss also keine Ausführungen darüber enthalten, aus welcher Norm sich die Wettbewerbswidrigkeit ergibt oder welcher Fallgruppe das beanstandete Verhalten zuzurechnen ist. Auch Nachweise aus der Rechsprechung müssen nicht angegeben werden. In der Abmahnung muss auch nicht dargelegt werden, wie der Verfasser den Wettbewerbsverstoß (bzw. die Gefahr eines solchen) beweisen will.

Durch die genaue Bezeichnung des Abmahnenden soll dem Abgemahnten deutlich gemacht werden, dass ein Wettbewerbsverhältnis zu ihm besteht. Es wird also dargelegt, welches Unternehmen der Abmahnende betreibt und wo dieses ansässig ist. So kann der Abgemahnte sich davon überzeugen, dass der Absender ein Mitbewerber und damit berechtigt ist, ihn abzumahnen.

Bei Wiederholungsgefahr (siehe Abschnitt "Gefahr") enthält die Abmahnung zumeist auch gleich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (eine Verpflichtung des Abmahnenden dazu besteht aber nicht), die der Abgemahnte innerhalb einer bestimmten Frist unterschreiben und zurücksenden soll. Er verpflichtet sich darin zur Zahlung einer bestimmten Geldstrafe, sollte er dennoch wieder im Sinne der Abmahnung gegen das Werberecht verstoßen. Für die Länge der Frist gibt es keine allgemeingültigen Regeln. Sie muss lang genug sein, um dem Abgemahnten die Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit umfassend zu prüfen und gegebenenfalls Rechtsrat einzuholen (siehe Abschnitt "Fristen").

Schließlich wird der Abgemahnte zur Zahlung der Abmahnkosten aufgefordert (siehe Abschnitt "Kosten der Abmahnung").

Zuletzt geändert am 25.03.2006

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