Aus der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelten
Sollvorschrift in § 12 UWG lässt sich der Inhalt der Abmahnung
ableiten. Danach soll zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs
der Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgemahnt
werden. Ihm soll Gelegenheit gegeben werden, sein Verhalten - ohne
gerichtliches Verfahren - zu ändern.
Das Abmahnungsschreiben
ist also ein Brief, in dem ein Berechtigter, also ein Mitbewerber
(auch ein Interessen- oder Verbraucherschutzverein oder die IHK) einem
unzulässig Werbetreibenden eine Mitteilung macht: Nämlich die, dass
er durch eine ganz konkret bezeichnete Handlung gegen das Werberecht
verstoßen hat. Der Abgemahnte wird gleichzeitig aufgefordert, dieses
Verhalten künftig zu unterlassen.
In der Praxis besteht die
Abmahnung zumeist aus vier Bestandteilen:
- konkrete
Beschreibung des beanstandeten wettbewerbswidrigen Verhaltens
- Aufforderung, die konkrete Handlung künftig zu unterlassen
- Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine mit einer
angemessenen Vertragsstrafe bewährte Unterlassungserklärung
abzugeben
- Androhung gerichtlicher Schritte bei
Zuwiderhandlung
Besonders wichtig ist dabei die
konkrete Umschreibung des gerügten Verstoßes. Denn schließlich soll
sich der Abgemahnte verpflichten, dieses Verhalten zu unterlassen -
und hierzu muss er wissen, was genau er unterlassen soll. Darüber
hinaus muss er die Möglichkeit haben, das beanstandete Verhalten in
rechtlicher Hinsicht genau zu überprüfen. Er soll anhand der
Schilderung in der Abmahnung in die Lage versetzt werden, zu
beurteilen, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.
Es ist aber nicht erforderlich, dass der Abmahnende selbst seine
rechtliche Bewertung mitteilt. Die Abmahnung muss also keine
Ausführungen darüber enthalten, aus welcher Norm sich die
Wettbewerbswidrigkeit ergibt oder welcher Fallgruppe das beanstandete
Verhalten zuzurechnen ist. Auch Nachweise aus der Rechsprechung
müssen nicht angegeben werden. In der Abmahnung muss auch nicht
dargelegt werden, wie der Verfasser den Wettbewerbsverstoß (bzw. die
Gefahr eines solchen) beweisen will.
Durch die genaue
Bezeichnung des Abmahnenden soll dem Abgemahnten deutlich gemacht
werden, dass ein Wettbewerbsverhältnis zu ihm besteht. Es wird also
dargelegt, welches Unternehmen der Abmahnende betreibt und wo dieses
ansässig ist. So kann der Abgemahnte sich davon überzeugen, dass der
Absender ein Mitbewerber und damit berechtigt ist, ihn abzumahnen.
Bei Wiederholungsgefahr (siehe Abschnitt "Gefahr") enthält
die Abmahnung zumeist auch gleich eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung (eine Verpflichtung des Abmahnenden dazu
besteht aber nicht), die der Abgemahnte innerhalb einer bestimmten
Frist unterschreiben und zurücksenden soll. Er verpflichtet sich
darin zur Zahlung einer bestimmten Geldstrafe, sollte er dennoch
wieder im Sinne der Abmahnung gegen das Werberecht verstoßen. Für
die Länge der Frist gibt es keine allgemeingültigen Regeln. Sie muss
lang genug sein, um dem Abgemahnten die Gelegenheit zu geben, die
Angelegenheit umfassend zu prüfen und gegebenenfalls Rechtsrat
einzuholen (siehe Abschnitt "Fristen").
Schließlich wird der
Abgemahnte zur Zahlung der Abmahnkosten aufgefordert (siehe Abschnitt
"Kosten der Abmahnung").
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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