Der Mahnantrag muss - egal ob er schriftlich oder elektronisch
gestellt wird - nach § 690 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
(ZPO) folgenden Inhalt aufweisen:
1.
die Bezeichnung der
Parteien und gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Vertreter und
Prozessbevollmächtigten.
Parteien sind Antragsteller und
Antragsgegner, also Gläubiger und Schuldner. Sie sind mit
vollständiger Anschrift zu nennen. Hierbei kann es sich auch um
juristische Personen (Vereine, Gesellschaften) handeln. Dann ist deren
Sitz anzugeben.
Gesetzlicher Vertreter kann dann beispielsweise
der Geschäftsführer einer GmbH sein oder auch der Vorstand eines
rechtsfähigen Vereins. Soweit es sich um eine rechtsfähige
juristische Person oder Personenvereinigung handelt (GmbH, KG), reicht
es jedoch, wenn das gesellschaftsrechtliche Organ als solches als
Vertreter bezeichnet wird (z. B. "XYZ GmbH & Co. KG, vertreten
durch die Geschäftsführer"). Eine namentliche Bezeichnung des
gesetzlichen Vertreters der juristischen Person ist nicht erforderlich
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.1993, Aktenzeichen: X ZR
6/93).
- Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
sind die persönlich haftenden Gesellschafter als Vertreter der GbR
aufzuführen (§ 128 Handelsgesetzbuch, HGB). Gleiches gilt bei einer
offenen Handelsgesellschaft (OHG) sowie der Kommanditgesellschaft
(KG).
- Bei einem eingetragenen Verein (e.V.), einer
Aktiengesellschaft (AG) oder einer eingetragenen Genossenschaft (e.G)
ist der Vorstand zu benennen (§ 26 Absatz 2 BGB; § 78 AktG; § 11
GenG).
- Bei Kindern oder zu Pflegenden sind die gesetzlichen
Vertreter die Eltern (§ 1629 BGB) beziehungsweise der Vormund (§
1793 Absatz 1 BGB).
Prozessbevollmächtigter ist meist
ein zugelassener Rechtsanwalt. Seine Nennung ist natürlich nur
erforderlich, wenn ein Rechtsanwalt im Mahnverfahren auch tätig wird,
also immer dann, wenn dieser den Mahnantrag für den Gläubiger stellt
oder den Schuldner vertritt.
2.
die Bezeichnung des
Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird, also das Mahngericht
(siehe Abschnitt Mahngericht).
3.
die Bezeichnung des
Anspruchs, der geltend gemacht wird. Er muss von anderen Ansprüchen
nach Art, Grund und Umfang zu unterscheiden sein, so dass der
Schuldner beurteilen und entscheiden kann, ob er sich gegen den Antrag
zur Wehr setzen will.
Daher sind:
- Gegenstand, Datum
des Vertrags oder Vorgangs, eine typische Anspruchsbezeichnung,
z. B. Kaufpreis Fernseher (Typenbezeichnung), Rechnung (Nr. XXX)
mit Datum
- der genaue Geldbetrag, der gefordert wird
anzugeben.
Nebenforderungen (wie etwa Zinsen,
Bearbeitungs- oder Kontoführungskosten) sind von der Hauptforderung
ebenfalls getrennt und einzeln aufzuführen.
Es können
gleichzeitig mehrere Ansprüche gegen denselben Gegner geltend gemacht
werden. Sie sind aber stets einzeln zu bezeichnen.
Weitere
Angaben zum Anspruch sind nicht erforderlich, da das Amtsgericht nicht
prüft, ob der Anspruch überhaupt besteht.
4.
die
Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt
oder diese bereits erbracht ist.
5.
die Bezeichnung des
Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig wäre.
Wenn der Schuldner nämlich Widerspruch gegen den Mahnbescheid
einlegt, wird das Verfahren nach § 696 Absatz 1 ZPO an
dieses Gericht abgegeben.
Dies ist regelmäßig nicht dasselbe
wie das Mahngericht. Denn zum einen kommt es auf den Gerichtsstand des
Antragsgegners an. Außerdem ist es jetzt von der Höhe des
Streitwertes abhängig, ob das Amts- oder Landgericht zuständig ist.
Auch diese Zuständigkeit kann bei jedem Gericht oder Anwalt
erfragt werden.
6.
Der Antrag ist - soweit es sich um
einen schriftlichen Antrag handelt - handschriftlich vom Antragsteller
zu unterzeichnen (§ 690 Absatz 2 ZPO).
Bei
elektronischer Antragstellung bedarf es der Sicherheit, dass der
Antrag mit Willen des Antragstellers übermittelt wurde (siehe die
vorherigen beiden Abschnitte).
Zuletzt geändert am 15.05.2007
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