Der Inhalt eines Erbvertrags unterliegt einigen Einschränkungen.
Nicht alles darf hinein.
Gemäß § 2278 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können nur
- Erbeinsetzung
- Vermächtnis
und -
Auflagen
mit vertraglicher Bindung des Erblassers
ausgestaltet werden.
Ein Erbvertrag kann sowohl nur eine
Vertragspartei, als auch beide Parteien verpflichten. Daneben können
auch mehr als zwei Parteien einen Erbvertrag schließen und jede
einzelne Vertragspartei innerhalb des Erbvertrages auch einseitige
testamentarische Verfügungen treffen. Die Unterscheidung ist für die
Auswirkungen der Unwirksamkeit oder des Widerrufs von Bestimmungen
äußerst relevant. Einzelheiten enthält der nachfolgende Abschnitt.
Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelungen, die alsbald nach
dem Tode eines Gesellschafters Rechte und Pflichten zwischen den
Gesellschaftern begründen sollen, sind kein Erbvertrag, auch wenn sie
erst im Todesfall ihre volle Wirkung entfalten.
Zuletzt geändert am 02.08.2005
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