Es gibt eine ganze Reihe von Punkten, die nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung nicht oder nicht ohne bestimmte Voraussetzungen oder
Modifikationen im Zeugnis erwähnt werden dürfen.
Nicht ins
Zeugnis gehören in der Regel - zumindest dann wenn der Arbeitnehmer
dies nicht wünscht:
- Gründe für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
- Betriebsratstätigkeit, es sei denn,
wenn der Arbeitnehmer dies wünscht oder unter Umständen wenn die
arbeitsvertraglichen Aufgaben verdrängt wurden
- Gewerkschaftsmitgliedschaft
- außerdienstliches Verhalten
wie Privatleben, sexuelle Vorlieben
- Nebentätigkeiten, außer
sie stellen einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag dar
- Gehalt
- Drogenprobleme, (Ausnahme möglich, wenn der
Arbeitnehmer zwar nicht abhängig ist, aber beispielsweise der
ständige Alkoholgenuss zur Pflichtverletzung führte und für den
Arbeitnehmer charakteristisch war - dies ist allerdings
umstritten)
- Parteizugehörigkeit
- Konfession
- Schwangerschaft, Mutterschutz, Erziehungsurlaub
- Krankheiten
- Straftaten, erst recht nicht der Verdacht
oder ein laufendes Verfahren. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn
die Straftat mit den arbeitsrechtlichen Pflichten zusammenhängt und
besonders schwerwiegend ist (Untreue bei Kassierer), ist eine Aufnahme
möglich.
Zum letzten Punkt hat das
Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf klargestellt, dass ein gegen
den Arbeitnehmer eingeleitetes Ermittlungsverfahren nicht im Zeugnis
erwähnt werden darf (Urteil des LAG Düsseldorf vom 03.05.2005,
Aktenzeichen: 3 Sa 359/05).
Die erwähnten Ausnahmefälle
lassen sich im Übrigen nur beurteilen, wenn man die Umstände des
Einzelfalls kennt und würdigen kann. Hier empfiehlt sich eine
Besprechung mit einem Rechtsanwalt.
Zuletzt geändert am 03.08.2005
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