Inhaltliche Tabus

Es gibt eine ganze Reihe von Punkten, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht oder nicht ohne bestimmte Voraussetzungen oder Modifikationen im Zeugnis erwähnt werden dürfen.

Nicht ins Zeugnis gehören in der Regel - zumindest dann wenn der Arbeitnehmer dies nicht wünscht:

  • Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Betriebsratstätigkeit, es sei denn, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht oder unter Umständen wenn die arbeitsvertraglichen Aufgaben verdrängt wurden
  • Gewerkschaftsmitgliedschaft
  • außerdienstliches Verhalten wie Privatleben, sexuelle Vorlieben
  • Nebentätigkeiten, außer sie stellen einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag dar
  • Gehalt
  • Drogenprobleme, (Ausnahme möglich, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht abhängig ist, aber beispielsweise der ständige Alkoholgenuss zur Pflichtverletzung führte und für den Arbeitnehmer charakteristisch war - dies ist allerdings umstritten)
  • Parteizugehörigkeit
  • Konfession
  • Schwangerschaft, Mutterschutz, Erziehungsurlaub
  • Krankheiten
  • Straftaten, erst recht nicht der Verdacht oder ein laufendes Verfahren. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn die Straftat mit den arbeitsrechtlichen Pflichten zusammenhängt und besonders schwerwiegend ist (Untreue bei Kassierer), ist eine Aufnahme möglich.

Zum letzten Punkt hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf klargestellt, dass ein gegen den Arbeitnehmer eingeleitetes Ermittlungsverfahren nicht im Zeugnis erwähnt werden darf (Urteil des LAG Düsseldorf vom 03.05.2005, Aktenzeichen: 3 Sa 359/05).

Die erwähnten Ausnahmefälle lassen sich im Übrigen nur beurteilen, wenn man die Umstände des Einzelfalls kennt und würdigen kann. Hier empfiehlt sich eine Besprechung mit einem Rechtsanwalt.

Zuletzt geändert am 03.08.2005

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