Auch im Arbeitsrecht können die Vertragsparteien grundsätzlich
den Inhalt ihrer Vereinbarungen frei bestimmen. Die Arbeitsbedingungen
werden jedoch auch durch gesetzliche Bestimmungen, Tarifverträge und
betriebliche Übungen sowie das Direktionsrecht des Arbeitgebers
bestimmt. In Ihrem Verhältnis zueinander hat jeweils die dem
Arbeitnehmer günstigere Rechtsquelle den Vorrang vor der
ungünstigeren ("Günstigkeitsprinzip"). Daraus folgt, dass von
einseitig zwingendem Recht nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen
werden darf.
Betriebsvereinbarungen sind von Arbeitnehmern und
Arbeitgeber eines Betriebs getroffene Regelungen und gelten
unmittelbar und zwingend für alle Arbeitnehmer eines Betriebes. Von
ihnen kann nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Besonderheiten gelten für Tarifverträge (siehe nachfolgender
Abschnitt).
Zuletzt geändert am 26.04.2006
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