Solange eine Gemeinde für ein bestimmtes Gebiet noch keinen
Bebauungsplan aufgestellt hat, regelt das Baugesetzbuch die Frage, ob
dort gebaut werden darf oder nicht. Handelt es sich um ein im
Zusammenhang bebautes Gebiet, so wird dieses als Innenbereich,
andernfalls als Außenbereich bezeichnet.
Im (unbeplanten)
Innenbereich muss sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügen. Es darf also nicht wie ein Fremdkörper wirken.
Das wäre beispielsweise der Fall, wenn inmitten gleich hoher Gebäude
ein Haus heraus ragen würde oder ein Lärm verursachender
Handwerksbetrieb in einem Wohngebiet errichtet werden soll.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung:
In einer Reihenhauszeile
wollte der Eigentümer eines der Häuser sein Dach um 1,60 Meter
erhöhen. Laut Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg vertrug sich dies
im konkreten Fall nicht mit der unmittelbaren Umgebung. Die
planungsrechlichen Voraussetzungen die § 34 des Baugesetzbuches
(BauGB) für den Innenbereich aufstellt, waren daher nicht erfüllt:
Das Vorhaben hätte einen überdeutlich hervortretenden Bruch im
Erscheinungsbild der Häuserzeile bewirkt und sich deshalb nicht
eingefügt (Beschluss des OVG Hamburg vom 29.05.2001, Aktenzeichen: 2
Bs 98/01).
Der Außenbereich soll grundsätzlich möglichst
nicht bebaut werden, stattdessen der Erholung dienen und die
natürlichen Lebensgrundlagen sichern. Ausnahmen bestehen für
"privilegierte" Vorhaben, wozu etwa land- und forstwirtschaftliche
Betriebe zählen (§ 35 BauGB). Auf keinen Fall dürfen hier
durch die Bebauung öffentliche Belange beeinträchtigt werden.
Das heißt:
- Das Orts - und Landschaftsbild darf von dem
geplanten Neubau nicht negativ geprägt oder gar verschandelt werden.
- Der Neubau darf nicht den Zielsetzungen des
Flächennutzungsplanes entgegenlaufen (siehe nachfolgender Abschnitt).
In einem geplanten Naturschutzgebiet kommt eine
Bebauung naturgemäß nicht in Frage. Auch unvernünftig hohe
Aufwendungen für die Erschließung des geplanten Baugrundstückes
beeinträchtigen öffentliche Belange und können dazu führen, dass
ein Bauvorhaben nicht genehmigt wird.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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