Ein Insolvenzverfahren wird durch Antrag beim zuständigen
Insolvenzgericht - dem Amtsgericht an dem der Schuldner seinen
Gerichtsstand hat - eingeleitet. So ist z.B. der allgemeine
Gerichtsstand einer GmbH der satzungsmäßig festgelegte und
in das Handesregister eingetragene Sitz der Gesellschaft.
Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen
Tätigkeit des Schuldners, hier der GmbH, jedoch an einem anderen
Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig,
in dessen Bezirk dieser Ort liegt, § 3 Abs.1 S.2 , InsO.
Wichtig:
Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
am Ort des Mittelpunkts der selbständigen wirtschaftlichen
Tätigkeit der Schuldnerin ist jedoch dann nicht mehr gegeben,
wenn der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des
Insolvenzantrags bei Gericht seine wirtschaftliche Tätigkeit
eingestellt hat (BayOLG Beschl. v. 25.07.2003 - 1Z AR 72/03: Beschl.
v.13.08.2003 - 1ZAR83/03). Hier bleibt es beim allgemeinen
Gerichtsstand.
Der Antrag kann formlos sowohl vom
Gläubiger, als auch vom Schuldner gestellt werden (§ 13 Abs.
1 Sätze 1 und 2 InsO). Soll über das Vermögen von
juristischen Personen (AG, GmbH) und Gesellschaften ohne
Rechtspersönlichkeit (GbR, OHG, KG) das Insolvenzverfahren
eröffnet werden, richtet sich die Antragstellung nach § 15
Abs.1 InsO. Bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne
Rechtspersönlichkeit ist außer den Gläubigern der
Gesellschaft jedes Mitglied des jeweiligen Vertretungsorgans der
Gesellschaft befugt, den Antrag zu stellen. Bei Gesellschaften ohne
Rechtspersönlichkeit oder bei einer KG auf Aktien ist jeder
persönlich haftende Gesellschafter oder jeder Abwickler zur
Antragstellung berechtigt. Juristische Personen haben sogar die
Pflicht, spätestens drei Wochen nach Kenntnis des
Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)
Insolvenzantrag zu stellen. Diese Pflicht ergibt sich für :
- jur. Personen wie Vereine oder Stiftungen aus §§ 42
Abs. 2, 48 Abs. 2, 86 Satz 1, 89 BGB,
- für die
Aktiengesellschaft aus §§ 92 Abs. 2, 94, 268 Abs. 2
AktG,
- für die KG auf Aktien aus §§ 278 Abs. 3,
283 Nr. 14 AktG,
- für die GmbH aus §§ 64 Abs.
1, 71 Abs. 4 GmbHG,
- für die OHG aus § 130a HGB,
- für die KG, bei der kein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist, aus § 177a
HGB
- und für die eingetragene Genossenschaft aus §
99 GenG.
Wird kein Antrag gestellt, kann sich der
Verpflichtete wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen.
Zivilrechtlich können die organschaftlichen Vertreter dann zum
Schadensersatz verpflichtet sein.
Der Insolvenzantrag des
Schuldners ist gesetzlich nicht geregelt. Er ist somit
grundsätzlich formlos möglich. Es wird jedoch von der Rspr.
gefordert, dass der Schuldner Tatsachen mitteilt, welche die
wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes erkennen lassen
(BGH Beschl. v. 12.12.2002 - IX ZB 426/02 -). An den Insolvenzantrag
des Gläubigers werden hingegen konkretere Anforderungen bestimmte
Bedingungen gestellt. Der Gläubigerantrag ist nur zulässig,
wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und er seine Forderung und
den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Daran fehlt es, wenn der
Antrag aus insolvenzfremden Zwecken gestellt wird, z.B. um ein
Konkurrenzunternehmen auszuschalten oder als Druckmittel missbraucht
wird. So sind insbesondere solche Anträge rechtlich zweifelhaft,
die allein dem Ziel dienen, den Schuldner dazu zu nötigen,
Zahlung zu leisten. Anhaltspunkte für solch ein nötigendes
Verhalten von Gläubigern ergeben sich dann, wenn
Insolvenzanträge mehrfach und in überschaubarem zeitlichem
Abstand gestellt werden.
Zuletzt geändert am 01.03.2005
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