Jede natürliche und juristische Person ist insolvenzfähig
(§ 11 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zum Kreis der natürlichen
Personen zählt jede rechtsfähige Persönlichkeit,
unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit. Für
natürliche Personen gelten jedoch u.U. die Regelungen über
das Verbraucherinsolvenzverfahren auf die in diesem Ratgeber nicht
eingegangen wird. Zum 1.12.2001 wurde die Insolvenzordnung
geändert. Die Reform nimmt u.a. eine neue Zuordnung zu den
Verfahrensarten vor. Die bisherige Regelung in § 304 InsO, die an
Art und Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners zum
Zeitpunkt der Antragstellung anknüpfte, hatte sich nicht als
praxistauglich erwiesen. Nach der Neufassung des § 304 InsO
werden alle Selbständigen - unabhängig vom Umfang ihrer
Tätigkeit - dem Regelinsolvenzverfahren zugewiesen.
Wurde
die selbständige Tätigkeit bereits aufgegeben, kann nur dann
der Weg des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestritten werden, wenn die
Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Wer zum
Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger hat und
keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, dessen
Vermögensverhältnisse gelten als überschaubar
(näheres siehe Ratgeber Verbraucherinsolvenzverfahren).
Abgrenzungsprobleme werden durch diese klare gesetzliche Regelung
weitestgehend vermieden.
Zu den juristischen Personen
zählen die AG, KG a. A., GmbH, GmbH & Co. KG, der
rechtsfähige Verein, die Stiftung sowie die Genossenschaft mit
beschränkter und unbeschränkter Haftung. Der nicht
rechtsfähige Verein wird einer juristischen Person insoweit
gleichgestellt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsO). Auch über das
Vermögen von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit kann
das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Dies sind u.a. die OHG,
KG, GbR (dies war nach alter Rechtslage unzulässig), sowie die
Partnerschaftsgesellschaft.
Zuletzt geändert am 01.03.2005
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