Insolvenzfähigkeit

Jede natürliche und juristische Person ist insolvenzfähig (§ 11 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zum Kreis der natürlichen Personen zählt jede rechtsfähige Persönlichkeit, unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit. Für natürliche Personen gelten jedoch u.U. die Regelungen über das Verbraucherinsolvenzverfahren auf die in diesem Ratgeber nicht eingegangen wird. Zum 1.12.2001 wurde die Insolvenzordnung geändert. Die Reform nimmt u.a. eine neue Zuordnung zu den Verfahrensarten vor. Die bisherige Regelung in § 304 InsO, die an Art und Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung anknüpfte, hatte sich nicht als praxistauglich erwiesen. Nach der Neufassung des § 304 InsO werden alle Selbständigen - unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit - dem Regelinsolvenzverfahren zugewiesen.

Wurde die selbständige Tätigkeit bereits aufgegeben, kann nur dann der Weg des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestritten werden, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Wer zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger hat und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, dessen Vermögensverhältnisse gelten als überschaubar (näheres siehe Ratgeber Verbraucherinsolvenzverfahren). Abgrenzungsprobleme werden durch diese klare gesetzliche Regelung weitestgehend vermieden.

Zu den juristischen Personen zählen die AG, KG a. A., GmbH, GmbH & Co. KG, der rechtsfähige Verein, die Stiftung sowie die Genossenschaft mit beschränkter und unbeschränkter Haftung. Der nicht rechtsfähige Verein wird einer juristischen Person insoweit gleichgestellt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsO). Auch über das Vermögen von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit kann das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Dies sind u.a. die OHG, KG, GbR (dies war nach alter Rechtslage unzulässig), sowie die Partnerschaftsgesellschaft.

Zuletzt geändert am 01.03.2005

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