Insolvenzverfahren

Eine besondere Regelung im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) hat auch die Vertretung des Schuldners oder des Gläubigers in der Insolvenz erfahren.

Im Insolvenzeröffnungsverfahren entstehen in der Regel für die anwaltliche Vertretung eine Verfahrensgebühr zu 1,0 für den Schuldner (Nr. 3313 VV RVG) beziehungsweise zu 0,5 für den Gläubiger (Nr. 3314 VV RVG).
Ist der Rechtsanwalt auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan tätig, erhöhen sich die Gebührensätze um jeweils 0,5 (also auf 1,5 / 1,0).
Die Gebühren werden nicht auf die Vergütung im späteren Insolvenzverfahren angerechnet.

Im eigentlichen Insolvenzverfahren steht dem Rechtsanwalt - egal ob der den Schuldner oder den Gläubiger vertritt - eine Verfahrensgebühr von 1,0 zu (Nr. 3317 VV RVG).
Soweit er nur eine Insolvenzforderung anmeldet, liegt die Verfahrensgebühr bei nur 0,5 (Nr. 3320 VV RVG).

Der Gegenstandswert richtet sich für den Schuldner nach dem Wert der Insolvenzmasse (Mindestwert sind 4.000 Euro), für den Gläubiger nach der Höhe seiner Forderung.

Zuletzt geändert am 16.04.2007

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