Eine besondere Regelung im Vergütungsverzeichnis zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) hat auch die Vertretung
des Schuldners oder des Gläubigers in der Insolvenz erfahren.
Im Insolvenzeröffnungsverfahren entstehen in der Regel für die
anwaltliche Vertretung eine Verfahrensgebühr zu 1,0 für den
Schuldner (Nr. 3313 VV RVG) beziehungsweise zu 0,5 für den
Gläubiger (Nr. 3314 VV RVG).
Ist der Rechtsanwalt auch
im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan tätig, erhöhen sich
die Gebührensätze um jeweils 0,5 (also auf 1,5 / 1,0).
Die Gebühren werden nicht auf die Vergütung im späteren
Insolvenzverfahren angerechnet.
Im eigentlichen
Insolvenzverfahren steht dem Rechtsanwalt - egal ob der den Schuldner
oder den Gläubiger vertritt - eine Verfahrensgebühr von 1,0 zu
(Nr. 3317 VV RVG).
Soweit er nur eine
Insolvenzforderung anmeldet, liegt die Verfahrensgebühr bei nur 0,5
(Nr. 3320 VV RVG).
Der Gegenstandswert richtet sich
für den Schuldner nach dem Wert der Insolvenzmasse (Mindestwert sind
4.000 Euro), für den Gläubiger nach der Höhe seiner Forderung.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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