Von großer praktischer Bedeutung ist es, dass neben den
Mitbewerbern auch verschiedene Interessenverbände berechtigt sind,
Abmahnungen auszusprechen. Dahinter steht der Gedanke, dass der Schutz
des lauteren Wettbewerbs nicht allein im Interesse derjenigen liegt,
die daran beteiligt sind, sondern auch im Interesse anderer Gruppen.
So dient beispielsweise das Verbot irreführender Werbung auch dem
Verbraucherschutz.
Allerdings gibt der Gesetzgeber - abgesehen
vom seltenen Fall der strafbaren Werbung - nicht dem Verbraucher das
Recht zur Abmahnung oder zur wettbewerbsrechtlichen Klage in die Hand.
Stattdessen hat er den Wettbewerbern - und eben den entsprechenden
Verbänden die Möglichkeit eingeräumt, über Abmahnungen, die
Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und über die Lauterkeit
des Wettbewerbs zu wachen.
Berechtigt sind nach § 8
Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):
- Unternehmens-Interessenvereine
- qualifizierte
Verbraucherschutzvereine
- die Handwerkskammern und die IHK
Rechtstipp: Bei Verbraucherverbänden und Verbänden
zur Förderung gewerblicher Interessen sollte Sie allerdings zweimal
hinsehen. Diese dürfen nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen
Abmahnungen aussprechen, die in § 8 Absatz 3
Nr. 2 und 3 UWG genau definiert sind. Beispielsweise muss
der Verband eine größere Zahl von Mitgliedern repräsentieren und
nach seiner Ausstattung in der Lage sein, wirksam gegen
Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Durch diese Anforderungen soll
verhindert werden, dass Abmahnungen von Gruppen ausgesprochen werden,
die zwar formal dem Schutz von Verbraucherinteressen dienen,
tatsächlich aber nur gegründet wurden, um Abmahnungen auszusprechen
und dadurch Gebühren zu kassieren ("Abmahnvereine"). Es empfiehlt
sich für den Abgemahnten daher, immer genau zu prüfen, mit welcher
Art von Verband er es zu tun hat - und ob dieser tatsächlich
legitimiert ist, über die Lauterkeit des Wettbewerbs zu wachen. Hier
sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Seit
November 2001 legt § 4 des Unterlassungsklagegesetzes
(UKlaG) die Voraussetzungen dafür fest, wann ein Verbraucherverband
als qualifiziert gilt. Auf diese Vorschrift verweist jetzt
ausdrücklich § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG. Danach darf der
Verband nicht gewerblich sein und muss die satzungsmäßige Aufgabe
haben, bestimmte Interessen zu fördern und dies - das ist wichtig -
auch tatsächlich tun. Das bedeutet für einen Verbraucherverband,
dass er es sich zur Aufgabe gemacht haben muss, die Interessen von
Konsumenten durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Darüber
hinaus muss er dieser Aufgabe auch nachkommen, beispielsweise, indem
er Broschüren veröffentlicht, Beratungsstellen einrichtet oder
Informationsveranstaltungen durchführt. Der Verband muss in eine
Liste eingetragen sein, die beim Bundesverwaltungsamt geführt wird.
Sie ist auf dessen Homepage abrufbar und enthält derzeit
75 Einrichtungen (Stand: 20. März 2006).
Wettbewerbsverstöße dürfen die eingetragenen
Verbraucherverbände übrigens auch nur dann abmahnen, wenn
wesentliche Belange der Verbraucher betroffen sind.
Für
Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen gibt es eine solche
Liste nicht. Allerdings sieht hier § 8 Absatz 3 Nr. 2
UWG entsprechende Voraussetzungen vor. Um wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsansprüche geltend machen zu können, müssen Verbände
zur Förderung gewerblicher Interessen oder des Verbraucherschutzes
folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Verband muss
rechtsfähig sein. Regelmäßig sind die Verbände der genannten Art
in Form eines Vereins organisiert; es können aber auch gemeinnützige
GmbHs, Stiftungen oder andere juristische Personen sein.
- Die
Verbände müssen die satzungsmäßige Aufgabe haben, gewerbliche oder
selbstständige Interessen ihrer Mitglieder zu fördern.
- Ihm
muss eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören, die Waren oder
Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt
vertreiben.
- Der Verband darf finanziell nicht auf die
Abmahngebühren angewiesen sein.
- Er muss über Personal
verfügen, das hinreichend ausgebildet ist, um gegen
Wettbewerbsverstöße vorzugehen und auch sachlich hinreichend
ausgestattet sein, seine Aufgaben zu erfüllen.
- Er muss
willens und in der Lage sein, die wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Mitglieder des Verbandes müssen also aus dem Markt
stammen, in dem sich der Abgemahnte betätigt. Wenn der Verband
beispielsweise die Interessen von Autohändlern wahrnimmt, kann er
keine Wettbewerbsverstöße durch Lebensmittelhändler abmahnen. In
letzter Zeit wird vor den Gerichten immer häufiger darum gestritten,
ob der abmahnende Verband den Markt repräsentiert, den er vor
Wettbewerbsverstößen verteidigen will. Da sich die Zusammensetzung
der Verbände in der Praxis sehr schnell ändern kann, muss er
nachvollziehbare Mitgliederlisten führen und sie auch systematisch
und regelmäßig aktualisieren. Pauschale Zahlen hierzu gibt es zwar
nicht, immerhin hat der Bundesgerichtshof aber in einer Entscheidung
die Mitgliedschaft von 20 Prozent aller Konkurrenten eines
bestimmten Marktes für nicht ausreichend erachtet.
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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