Interessenverbände

Von großer praktischer Bedeutung ist es, dass neben den Mitbewerbern auch verschiedene Interessenverbände berechtigt sind, Abmahnungen auszusprechen. Dahinter steht der Gedanke, dass der Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht allein im Interesse derjenigen liegt, die daran beteiligt sind, sondern auch im Interesse anderer Gruppen. So dient beispielsweise das Verbot irreführender Werbung auch dem Verbraucherschutz.

Allerdings gibt der Gesetzgeber - abgesehen vom seltenen Fall der strafbaren Werbung - nicht dem Verbraucher das Recht zur Abmahnung oder zur wettbewerbsrechtlichen Klage in die Hand. Stattdessen hat er den Wettbewerbern - und eben den entsprechenden Verbänden die Möglichkeit eingeräumt, über Abmahnungen, die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und über die Lauterkeit des Wettbewerbs zu wachen.

Berechtigt sind nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):

  • Unternehmens-Interessenvereine
  • qualifizierte Verbraucherschutzvereine
  • die Handwerkskammern und die IHK

Rechtstipp: Bei Verbraucherverbänden und Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen sollte Sie allerdings zweimal hinsehen. Diese dürfen nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen Abmahnungen aussprechen, die in § 8 Absatz 3 Nr. 2 und 3 UWG genau definiert sind. Beispielsweise muss der Verband eine größere Zahl von Mitgliedern repräsentieren und nach seiner Ausstattung in der Lage sein, wirksam gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Durch diese Anforderungen soll verhindert werden, dass Abmahnungen von Gruppen ausgesprochen werden, die zwar formal dem Schutz von Verbraucherinteressen dienen, tatsächlich aber nur gegründet wurden, um Abmahnungen auszusprechen und dadurch Gebühren zu kassieren ("Abmahnvereine"). Es empfiehlt sich für den Abgemahnten daher, immer genau zu prüfen, mit welcher Art von Verband er es zu tun hat - und ob dieser tatsächlich legitimiert ist, über die Lauterkeit des Wettbewerbs zu wachen. Hier sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Seit November 2001 legt § 4 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) die Voraussetzungen dafür fest, wann ein Verbraucherverband als qualifiziert gilt. Auf diese Vorschrift verweist jetzt ausdrücklich § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG. Danach darf der Verband nicht gewerblich sein und muss die satzungsmäßige Aufgabe haben, bestimmte Interessen zu fördern und dies - das ist wichtig - auch tatsächlich tun. Das bedeutet für einen Verbraucherverband, dass er es sich zur Aufgabe gemacht haben muss, die Interessen von Konsumenten durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Darüber hinaus muss er dieser Aufgabe auch nachkommen, beispielsweise, indem er Broschüren veröffentlicht, Beratungsstellen einrichtet oder Informationsveranstaltungen durchführt. Der Verband muss in eine Liste eingetragen sein, die beim Bundesverwaltungsamt geführt wird. Sie ist auf dessen Homepage abrufbar und enthält derzeit 75 Einrichtungen (Stand: 20. März 2006).

Wettbewerbsverstöße dürfen die eingetragenen Verbraucherverbände übrigens auch nur dann abmahnen, wenn wesentliche Belange der Verbraucher betroffen sind.

Für Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen gibt es eine solche Liste nicht. Allerdings sieht hier § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG entsprechende Voraussetzungen vor. Um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen zu können, müssen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen oder des Verbraucherschutzes folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Verband muss rechtsfähig sein. Regelmäßig sind die Verbände der genannten Art in Form eines Vereins organisiert; es können aber auch gemeinnützige GmbHs, Stiftungen oder andere juristische Personen sein.
  • Die Verbände müssen die satzungsmäßige Aufgabe haben, gewerbliche oder selbstständige Interessen ihrer Mitglieder zu fördern.
  • Ihm muss eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
  • Der Verband darf finanziell nicht auf die Abmahngebühren angewiesen sein.
  • Er muss über Personal verfügen, das hinreichend ausgebildet ist, um gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen und auch sachlich hinreichend ausgestattet sein, seine Aufgaben zu erfüllen.
  • Er muss willens und in der Lage sein, die wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen.

Die Mitglieder des Verbandes müssen also aus dem Markt stammen, in dem sich der Abgemahnte betätigt. Wenn der Verband beispielsweise die Interessen von Autohändlern wahrnimmt, kann er keine Wettbewerbsverstöße durch Lebensmittelhändler abmahnen. In letzter Zeit wird vor den Gerichten immer häufiger darum gestritten, ob der abmahnende Verband den Markt repräsentiert, den er vor Wettbewerbsverstößen verteidigen will. Da sich die Zusammensetzung der Verbände in der Praxis sehr schnell ändern kann, muss er nachvollziehbare Mitgliederlisten führen und sie auch systematisch und regelmäßig aktualisieren. Pauschale Zahlen hierzu gibt es zwar nicht, immerhin hat der Bundesgerichtshof aber in einer Entscheidung die Mitgliedschaft von 20 Prozent aller Konkurrenten eines bestimmten Marktes für nicht ausreichend erachtet.

Zuletzt geändert am 25.03.2006

Copyright www.valuenet.de