Einen Sonderfall des E-Commerce stellen Online-Versteigerungen auf
eBay, Ricardo und Co. dar. Die Spannung, wer denn nun den endgültigen
Zuschlag erhält, steigert für viele erheblich den Spaßfaktor beim
Billig-Einkauf.
Rechtlich gesehen ist eine Online-Auktion
keine Versteigerung im rechtlichen Sinne, da der Käufer nicht durch
Zuschlag eines Auktionators an den Höchstbietenden, sondern durch
Zeitablauf erfolgt (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03.11.2004,
Aktenzeichen: VIII ZR 375/03). Deshalb kommt der Vertrag - wie
auch bei anderen Verträgen - durch Angebot und Annahme zustande, der
Käufer hat ein Widerrufsrecht gegenüber Unternehmern und kann bei
Mängeln Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Minderung,
Schadensersatz) geltend machen.
Über Einzelheiten und die
speziellen Rechtsprobleme informiert der eigenständige Ratgeber
"Online-Auktionen".
Zuletzt geändert am 25.04.2006
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