Der Kaufpreis kann auch reduziert werden, indem der alte
Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben wird. Das ist zumindest beim Kauf
eines "Gebrauchten" vom Händler nicht unüblich. Der Käufer lässt
dabei den Wagen beim Händler und begleicht damit einen Teil des
Kaufpreises (so genannte "Leistung an Erfüllung statt").
Ist
der gekaufte Wagen mangelhaft, kann der Käufer gemäß § 437
Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Kaufvertrag
zurücktreten. Beide Wagen werden in diesem Fall zurückgegeben und
der gezahlte Kaufpreis erstattet. Hat der Verkäufer den Wagen bereits
veräußert, kann Wertersatz für den alten Wagen verlangt werden
(§ 346 Absatz 2 Nr. 2 BGB).
Ist dagegen der in
Zahlung gegebene Wagen mangelhaft, so stehen dem Verkäufer
hinsichtlich dieses Wagens (nicht hinsichtlich des gesamten Vertrages)
Gewährleistungsansprüche zu. Er könnte im Grunde Reparatur
verlangen, was aber meistens wegen der entstehenden Kosten für den
Kunden unzumutbar sein wird. Das hat zur Folge, dass der Käufer
seinen alten Wagen zurücknehmen und den Restpreis für den gekauften
"Gebrauchten" bezahlen muss. Der Kaufvertrag bleibt
bestehen.
Rechtstipp: Vereinbaren Sie für das alte Fahrzeug
einen Haftungsausschluss. Dies kann einfach dadurch geschehen, dass in
den Vertrag der Satz "Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der
Sachmängelhaftung verkauft " aufgenommen wird. Dies ist auch
zulässig, da gegenüber gewerblichen Verkäufern die bestehenden
Verbraucherschutzvorschriften nicht gelten.
Besteht kein
Haftungsausschluss, muss der Inzahlunggebende gegenüber einem
gewerblichen Händler nach der Rechtsprechung jedoch trotzdem nicht
für Mängel haften, die auf Verschleiß beruhen (Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 21.04.1982, nachzulesen in: BGHZ 83, 334). Ein
Autohändler ist schließlich in der Lage, den Altwagen mit
ausreichendem Sachverstand vor dem Kauf zu untersuchen.
Die
Inzahlunggabe kann auch als Agenturvertrag ausgestaltet sein. Diese
Variante schiebt dem Gebrauchtwagenkäufer als "Inzahlunggebenden" den
schwarzen Peter zu und ist daher selten geworden. Der Händler tritt
nur als Vermittler für den Käufer auf, wobei er in der Regel einen
Mindestverkaufspreis garantiert. Rechtlich gesehen wird die Zahlung
für den neuen Gebrauchtwagen in dieser Höhe gestundet. Ein
Mehrerlös geht meist als Provision an den Händler, für Mängel hat
der Alteigentümer - nicht der Händler - einzustehen. Ohne
Mindestverkaufspreisgarantie muss der Käufer sogar im Nachhinein den
vollen Kaufpreis zahlen, wenn sich sein Altwagen als unverkäuflich
herausstellen sollte.
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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