Der Kaufpreis kann auch reduziert werden, indem der alte
Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben wird. Der Käufer lässt dabei den
Wagen beim Händler und begleicht damit einen Teil des Kaufpreises (so
genannte "Leistung an Erfüllung statt").
Ist der neue Wagen
mangelhaft, kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 2
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Kaufvertrag zurücktreten. Beide
Wagen werden in diesem Fall zurückgegeben und der gezahlte Kaufpreis
erstattet. Hat der Verkäufer den Wagen bereits veräußert, kann
Wertersatz für den alten Wagen verlangt werden (§ 346
Absatz 2 Nr. 2 BGB).
Ist dagegen der alte Wagen
mangelhaft, so stehen dem Verkäufer hinsichtlich des alten Wagens
(nicht hinsichtlich des gesamten Vertrages) Gewährleistungsansprüche
zu. Er könnte im Grunde Reparatur verlangen, was aber meistens wegen
der entstehenden Kosten für den Kunden unzumutbar sein wird. Das hat
zur Folge, dass der alten Wagen zurückgenommen und der Restpreis für
den Neuwagen bezahlt werden muss. Der Kaufvertrag über den neuen
Wagen bleibt bestehen.
Rechtstipp: Vereinbaren Sie für das
alte Fahrzeug einen Haftungsausschluss. Dies kann einfach dadurch
geschehen, dass in den Vertrag der Satz "Das Kraftfahrzeug wird unter
Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft " aufgenommen wird. Dies
ist auch zulässig, da gegenüber gewerblichen Verkäufern die
bestehenden Verbraucherschutzvorschriften nicht gelten.
Besteht kein Haftungsausschluss, muss der Verkäufer nach der
Rechtsprechung jedoch trotzdem nicht für Mängel haften, die auf
Verschleiß beruhen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.04.1982,
nachzulesen in: BGHZ 83, 334). Der Verkäufer ist als Autohändler
schließlich in der Lage, den Altwagen mit ausreichendem Sachverstand
vor dem Kauf zu untersuchen.
Die Inzahlunggabe kann auch als
Agenturvertrag ausgestaltet sein. Diese Variante schiebt dem
Neuwagenkäufer als "Inzahlunggebenden" den schwarzen Peter zu und ist
daher selten geworden. Der Händler tritt nur als Vermittler für den
Käufer auf, wobei er in der Regel einen Mindestverkaufspreis
garantiert. Rechtlich gesehen wird die Zahlung für den neuen Wagen in
dieser Höhe gestundet. Ein Mehrerlös geht meist als Provision an den
Händler, für Mängel hat der Alteigentümer - nicht der Händler -
einzustehen. Ohne Mindestverkaufspreisgarantie muss der
Neuwagenkäufer sogar im nachhinein den vollen Kaufpreis zahlen, wenn
sich dieser als unverkäuflich herausstellen sollte.
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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