Nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über
geschäftliche Verhältnisse wie die Beschaffenheit einzelner Waren
irreführende Angaben macht.
Auf dieser Grundlage ist es
unzulässig, bewusst unvollständig oder mit einer Alleinstellung zu
werben, die gar nicht besteht. Es dürfen keine irreführenden Angaben
über die Herkunft der Waren und über den Preis gemacht werden. Die
Irreführung kann auch - das wird ausdrücklich vom Gesetz betont - im
Verschweigen einer Tatsache liegen. Umgekehrt heißt das, dass jeder
Unternehmer adäquat informieren muss.
Irreführend können
insofern auch Angaben sein, die als Besonderheiten herausgestellt
werden, bei näherem Hinsehen aber selbstverständlich sind - so
entschieden für den Fall, dass ein Tierarztnotdienst seine
"ganztägige Erreichbarkeit" herausstellt (Urteil des
Oberlandesgerichts Hamm vom 09.08.2005, Aktenzeichen: 4 U 51/05).
Irreführend ist es auch, wenn ein Flughafen, der 70 Kilometer
von Düsseldorf entfernt ist, sich als "Airport Düsseldorf Weeze"
bezeichnet (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.06.2005,
Aktenzeichen: 6 U 25/05).
Das Gleiche gilt nach wie vor
auch für Zugaben und Rabatte: Es darf nicht über den Wert einer
Zugabe getäuscht werden. Wenn Rabatt in Form von Sammelpunkten
angeboten wird, darf kein Gegenwert vorgegaukelt werden, den dieser
nicht hat. Die Werbung mit einer Preissenkung ist - so regelt es ein
Vermutungstatbestand - irreführend, wenn der frühere höhere Preis
nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden war (§ 5
Absatz 4 UWG). So muss nach einem Beschluss des Landgerichts (LG)
Stuttgarts ein dem Preis gegenübergestellter durchgestrichener
niedrigerer Preis länger als drei Monate vor Ort vom gleichen
Unternehmen verlangt worden sein (Beschluss des LG Stuttgart vom
13.04.2005, Aktenzeichen: O 67/05 KfH).
Ausdrücklich
irreführend ist auch die Werbung für Waren, die der Werbende nicht
in ausreichender Menge vorrätig hat (§ 5 Absatz 5
UWG).
Generell müssen bei verkaufsfördernden Maßnahmen die
Bedingungen eindeutig vermittelt werden (§ 4 Nr. 4 UWG).
Die Ware muss dem Durchschnittsverbraucher deutlich beschrieben
werden, das darf allerdings auch durch abstrakte Kriterien geschehen
(Urteil des Oberlandesgerichts München vom 07.04.2005, Aktenzeichen:
29 U 1518/05).
Der Maßstab für die Irreführung ist - in
Abkehr von einer früher strengeren Auffassung - ein Verbraucher, der
durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig ist.
Zuletzt geändert am 25.03.2006
Copyright www.valuenet.de