Jugendgerichte

Ein Jugendrichter ist nicht nur Richter, sondern stets auch Erzieher, so will es zumindest der Gesetzgeber haben. Das erfordert vom Jugendrichter als Juristen eine gehörige Portion Einfühlungsvermögen, psychologische Vorkenntnisse und eigentlich eine Ausbildung in Sozialpädagogik, die er freilich im Regelfall nicht besitzt. Daher ist eine Position beim Jugendgericht auch immer sehr anspruchsvoll, denn der Jugendrichter darf nie den sprichwörtlichen "Draht zur Jugend" verlieren.

Nach § 33 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) gibt es drei Arten von Jugendgerichten:

  • den Jugendrichter als Einzelrichter beim Amtsgericht
  • das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht
  • die Jugendkammer beim Landgericht

Der Jugendrichter ist sachlich zuständig für leichtere Verfehlungen der Jugendlichen, also wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind (§ 39 Absatz 1 Satz 1 JGG). Trotzdem darf der Jugendrichter in der Hauptverhandlung auch auf bis zu ein Jahr Jugendstrafe erkennen, wenn dies erforderlich sein sollte (§ 39 Absatz 2 JGG). Die Einweisung in die Psychiatrie darf er nicht anordnen.

Das Jugendschöffengericht hingegen ist immer allgemein zuständig, wenn nicht ein anderes Jugendgericht zuständig ist (§ 40 Absatz 1 Satz 1 JGG). Es kann gegen Heranwachsende bis zu vier Jahre Jugendstrafe verhängen (§ 108 Absatz 3 Satz 1 JGG) und ist auch gemäß § 26 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Jugendschutzsachen zuständig, also wenn Straftaten gegen einen Jugendlichen verübt werden.

Die Jugendkammer befindet über schwerste Verfehlungen (z. B. Mord) von Jugendlichen, wenn nach § 74 Absatz 2 GVG für Erwachsene das Schwurgericht zuständig wäre (§ 41 Absatz 1 JGG) oder wenn gegen Heranwachsende über vier Jahre Jugendstrafe zu erwarten sind (§ 108 Absatz 3 Satz 2 JGG).

Bei den beiden letzten Arten von Gerichten sind stets zwei Jugendschöffen (§ 35 JGG) beteiligt. Es handelt sich hierbei um Laienrichter, die idealerweise über Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Es sollen jeweils ein Mann und eine Frau als Schöffe bestimmt werden.

Für die örtliche Zuständigkeit gelten die Paragrafen 7 bis 21 der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend (§ 42 Absatz 1 JGG). Meist ergibt sich danach das örtlich zuständige Gericht aus dem Tatort (§ 7 Absatz 1 StPO) oder dem Wohnsitzes des Angeklagten (§ 8 Absatz 1 StPO).

Zuletzt geändert am 12.01.2006

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