Ein Jugendrichter ist nicht nur Richter, sondern stets auch
Erzieher, so will es zumindest der Gesetzgeber haben. Das erfordert
vom Jugendrichter als Juristen eine gehörige Portion
Einfühlungsvermögen, psychologische Vorkenntnisse und eigentlich
eine Ausbildung in Sozialpädagogik, die er freilich im Regelfall
nicht besitzt. Daher ist eine Position beim Jugendgericht auch immer
sehr anspruchsvoll, denn der Jugendrichter darf nie den
sprichwörtlichen "Draht zur Jugend" verlieren.
Nach
§ 33 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) gibt es drei
Arten von Jugendgerichten:
- den Jugendrichter als
Einzelrichter beim Amtsgericht
- das Jugendschöffengericht
beim Amtsgericht
- die Jugendkammer beim Landgericht
Der Jugendrichter ist sachlich zuständig für leichtere
Verfehlungen der Jugendlichen, also wenn nur Erziehungsmaßregeln,
Zuchtmittel, Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der
Fahrerlaubnis zu erwarten sind (§ 39 Absatz 1 Satz 1
JGG). Trotzdem darf der Jugendrichter in der Hauptverhandlung auch auf
bis zu ein Jahr Jugendstrafe erkennen, wenn dies erforderlich sein
sollte (§ 39 Absatz 2 JGG). Die Einweisung in die
Psychiatrie darf er nicht anordnen.
Das Jugendschöffengericht
hingegen ist immer allgemein zuständig, wenn nicht ein anderes
Jugendgericht zuständig ist (§ 40 Absatz 1 Satz 1
JGG). Es kann gegen Heranwachsende bis zu vier Jahre Jugendstrafe
verhängen (§ 108 Absatz 3 Satz 1 JGG) und ist auch
gemäß § 26 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in
Jugendschutzsachen zuständig, also wenn Straftaten gegen einen
Jugendlichen verübt werden.
Die Jugendkammer befindet über
schwerste Verfehlungen (z. B. Mord) von Jugendlichen, wenn nach
§ 74 Absatz 2 GVG für Erwachsene das Schwurgericht
zuständig wäre (§ 41 Absatz 1 JGG) oder wenn gegen
Heranwachsende über vier Jahre Jugendstrafe zu erwarten sind
(§ 108 Absatz 3 Satz 2 JGG).
Bei den beiden
letzten Arten von Gerichten sind stets zwei Jugendschöffen
(§ 35 JGG) beteiligt. Es handelt sich hierbei um Laienrichter,
die idealerweise über Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen verfügen.
Es sollen jeweils ein Mann und eine Frau als Schöffe bestimmt
werden.
Für die örtliche Zuständigkeit gelten die Paragrafen
7 bis 21 der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend (§ 42
Absatz 1 JGG). Meist ergibt sich danach das örtlich zuständige
Gericht aus dem Tatort (§ 7 Absatz 1 StPO) oder dem
Wohnsitzes des Angeklagten (§ 8 Absatz 1 StPO).
Zuletzt geändert am 12.01.2006
Copyright www.valuenet.de