Die Härteste der möglichen Sanktion gegen einen Jugendlichen ist
der Jugendarrest. Er ist auch von ihrem Zweck her eine echte
Strafsanktion. Allerdings darf Jugendstrafe nach § 17
Absatz 2 JGG nur unter besonderen Voraussetzungen verhängt
werden:
- Es müssen "schädliche Neigungen" beim Täter
vorliegen, die andere, leichtere Erziehungsmaßnahmen als nicht
ausreichend erscheinen lassen
oder - es muss wegen der
Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich sein.
Schädliche Neigungen sind kriminelle Neigungen, die erhebliche
Anlage- und Erziehungsmängel beim Jugendlichen vermuten lassen,
welche die Gefahr begründen, dass dieser ohne Durchführung einer
längeren Gesamterziehung weitere Straftaten begehen wird. Bloße
Gelegenheitstaten reichen hierfür nicht aus, vielmehr muss eine nicht
ganz unerhebliche Straftat vorliegen. Das gebietet schon der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit, der auch im Strafrecht zu wahren ist.
Die "Schwere der Schuld" ist grundsätzlich immer bei
Kapitalverbrechen anzunehmen. Unabhängig davon kann sie sich sowohl
aus dem Gewicht der Tat als auch aus der in der Persönlichkeit des
Jugendlichen liegenden Beziehung zu seiner Tat ergeben (Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 07.10.2004, Aktenzeichen: 3 StR 136/04). Für
die Beurteilung der Schuld sind deshalb die charakterliche Haltung und
das gesamte Persönlichkeitsbild des Täters zu berücksichtigen. Auf
das äußere Tatgeschehen kommt es dagegen nur insoweit an, als es
Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und aus der
charakterlichen Haltung des Täters zulässt (Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm vom 07.03.2005, Aktenzeichen: 2 Ss 71/05).
Rechtstipp: Wurde die Tat nur fahrlässig und nicht
vorsätzlich begangen, ist die Verhängung einer Jugendstrafe in der
Regel unzulässig. Aus den schweren Folgen eines
Straßenverkehrsvergehens kann nicht auf die Schwere der Schuld
geschlossen werden.
Die Dauer der Jugendstrafe beträgt nach
§ 18 Absatz 1 JGG für Jugendliche sechs Monate bis fünf
Jahre; für Verbrechen (§ 12 StGB), für die das allgemeine
Strafrecht mehr als zehn Jahre androht (z. B. für Mord,
§ 211 StGB) beträgt sie ausnahmsweise bis zu zehn Jahren. Für
Heranwachsende beträgt sie stets höchstens zehn Jahre (§ 105
Absatz 3 JGG).
Nach § 18 Absatz 2 JGG ist die
Jugendstrafe vom Gericht aber immer so zu bemessen, dass eine
erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen noch möglich ist. Dies
soll vor allem verhindern, dass zu lange Haftzeiten den Jugendlichen
abstumpfen lassen, oder dass der monotone "Jugendknastalltag" dem
Erziehungszweck zuwider läuft. Auch soll der Jugendliche keinesfalls
im Gefängnis durch soziale Kontakte erst zum "richtigen" Kriminellen
werden. Der Erziehungszweck ist daher auch hier stets zu beachten
(BGHSt 15, Seite 224; BGHSt 16, Seite 261), wobei
aber auch eine gerechte Vergeltung als Strafzweck nicht vergessen
werden darf.
Das Jugendgericht hat bei der Urteilsfindung
ferner das Verhalten und die Entwicklung des Täters nach der Tat, die
während des Prozesses gewonnenen Eindrücke und auch die
Sozialprognose des Jugendlichen zu berücksichtigen.
Niemals
darf aber eine Jugendstrafe über den Strafrahmen des allgemeinen
Strafrechts hinausgehen (Urteil des BGH, veröffentlicht in: NStZ
1990, Seite 389).
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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