Sinn und Zweck
Gerade die ohnehin schwierigen Lebensjahre im Alter von 14 bis 21
als Teenager und junger Erwachsener sind für Jugendliche besonders
gefährlich, denn in dieser Zeit begehen sie - statistisch gesehen -
die meisten Straftaten. Danach nimmt mit zunehmendem Alter die
Straffälligkeit wieder drastisch ab, wohl als Folge der wachsenden
Einbindung der Jugendlichen in die Welt der Erwachsenen. Die
Jugendkriminalität besitzt also zum Glück meist einen nur
vorübergehenden Charakter: Jeder kennt den Begriff vom "dummen
Jungenstreich", der solche jugendspezifischen Taten als bloße
Ausrutscher charakterisieren soll.
Nichts desto trotz müssen
auch Jugendliche und Heranwachsende bestraft und - noch wichtiger -
erzogen werden, um pädagogische Defizite auszugleichen. Dies ist
gerade mit Rücksicht auf die steigende Brutalität der
Jugendkriminalität notwendig, denn die Zahl der Jugendstraftaten
sinkt zwar seit den achtziger Jahren kontinuierlich, der Anteil der
Gewaltdelikte daran erhöht sich jedoch weiter. Freilich sind auch
harmlosere, jugendtypische Taten darunter, wie etwa Diebstahl aus
Automaten, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder kleinere Rauschgiftdelikte.
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom 4. August 1953 versucht
diesen Tatsachen weitgehend Rechnung zu tragen: Es regelt ein
besonderes Jugendstrafverfahren mit spezifischen Rechtsfolgen für
Jugendliche und deutlichen Unterschieden zum Strafverfahren gegen
Erwachsene. So soll der erzieherische Charakter des Jugendstrafrechts
besonders zur Geltung kommen. Es geht also mehr um Erziehung und nicht
so sehr um Bestrafung, wenn das Jugendgericht einen jugendlichen
Täter aburteilt. Dort wo Erziehungsberechtigte nicht mehr weiter
kommen oder zum Teil schon versagt haben, dort versucht der Staat
erzieherisch an den Jugendlichen heran zu treten.
In diesem
ersten Ratgeber zum Jugendstrafrecht wird der Anwendungsbereich des
JGG erläutert und ausführlich auf die einzelnen Rechtsfolgen einer
Jugendstraftat wie Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe
eingegangen.
Über das Strafverfahren gegen jugendliche
Straftäter und die Vollstreckung verhängter Strafen informiert Teil
2.
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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