Jugendstrafvollzug

Der Jugendstrafvollzug betrifft nur die Jugendstrafe, was aus § 91 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) hervorgeht. Er findet in speziellen Jugendstrafanstalten statt (§ 92 Absatz 1 JGG), die von den Strafvollzugsanstalten für Erwachsene institutionell und räumlich getrennt sind, so dass jeglicher Kontakt mit "ausgewachsenen" Straftätern verhindert wird.

Die dort tätigen Vollzugsbeamten müssen auch besonders für die Betreuung Jugendlicher geschult sein (§ 91 Absatz 4 JGG).

Zu Beginn des Aufenthaltes wird aufgrund einer psychologischen Untersuchung des Jugendlichen ein Vollzugsplan erstellt, der den weiteren Ablauf der Jugendstrafe für diesen festlegt. Der Jugendliche lebt dann innerhalb der Anstalt in einer so genannten Erziehungsgruppe, die meist von einem Sozialarbeiter geleitet wird. Wie diese Gruppen von ihrer Zusammensetzung her genau aussehen, ist in den einzelnen Anstalten ziemlich verschieden. Sport und Arbeit kommen im Vollzug besondere Bedeutung zu (§ 91 Absatz 2 JGG), da sie den Jugendlichen von weiterer Straffälligkeit abhalten sollen. Insbesondere eine regelmäßige Arbeit soll ihm Selbstvertrauen schenken und nicht nur monoton sein.

Auch der Besuch einer Berufsschule ist im Strafvollzug möglich, so dass der Jugendliche auch seine Berufsausbildung nachholen kann. Weiter gibt es ein psychotherapeutisches Angebot: Gruppentherapie, soziale Trainingskurse (zum Beispiel Anti-Aggressions-Training) und Drogenentzug sind im Jugendstrafvollzug heute weitgehend Standart.

Sogar eine weitgehende Lockerung des Vollzugs kann erfolgen - bis hin zum halboffenen Vollzug oder zum "Freigängertum" (§ 91 Absatz 3 JGG). Diese Lockerungen dienen letztlich auch der Erziehung und fördern die Selbständigkeit des Einzelnen. Schließlich ist auch die Entlassung zu organisieren, der Übergang des Jugendlichen in die "normale Welt" wird ihm durch die Hilfe der Behörden erleichtert.

Zuletzt geändert am 12.01.2006

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