Der Jugendstrafvollzug betrifft nur die Jugendstrafe, was aus
§ 91 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) hervorgeht. Er
findet in speziellen Jugendstrafanstalten statt (§ 92
Absatz 1 JGG), die von den Strafvollzugsanstalten für Erwachsene
institutionell und räumlich getrennt sind, so dass jeglicher Kontakt
mit "ausgewachsenen" Straftätern verhindert wird.
Die dort
tätigen Vollzugsbeamten müssen auch besonders für die Betreuung
Jugendlicher geschult sein (§ 91 Absatz 4 JGG).
Zu
Beginn des Aufenthaltes wird aufgrund einer psychologischen
Untersuchung des Jugendlichen ein Vollzugsplan erstellt, der den
weiteren Ablauf der Jugendstrafe für diesen festlegt. Der Jugendliche
lebt dann innerhalb der Anstalt in einer so genannten
Erziehungsgruppe, die meist von einem Sozialarbeiter geleitet wird.
Wie diese Gruppen von ihrer Zusammensetzung her genau aussehen, ist in
den einzelnen Anstalten ziemlich verschieden. Sport und Arbeit kommen
im Vollzug besondere Bedeutung zu (§ 91 Absatz 2 JGG), da
sie den Jugendlichen von weiterer Straffälligkeit abhalten sollen.
Insbesondere eine regelmäßige Arbeit soll ihm Selbstvertrauen
schenken und nicht nur monoton sein.
Auch der Besuch einer
Berufsschule ist im Strafvollzug möglich, so dass der Jugendliche
auch seine Berufsausbildung nachholen kann. Weiter gibt es ein
psychotherapeutisches Angebot: Gruppentherapie, soziale Trainingskurse
(zum Beispiel Anti-Aggressions-Training) und Drogenentzug sind im
Jugendstrafvollzug heute weitgehend Standart.
Sogar eine
weitgehende Lockerung des Vollzugs kann erfolgen - bis hin zum
halboffenen Vollzug oder zum "Freigängertum" (§ 91
Absatz 3 JGG). Diese Lockerungen dienen letztlich auch der
Erziehung und fördern die Selbständigkeit des Einzelnen.
Schließlich ist auch die Entlassung zu organisieren, der Übergang
des Jugendlichen in die "normale Welt" wird ihm durch die Hilfe der
Behörden erleichtert.
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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