Jugendstrafrecht ist auch auf Heranwachsende (unter 21 Jahre)
anzuwenden, "wenn es sich nach Art, den Umständen oder den
Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt".
Die
Frage, ob eine Tat Ausdruck sozialer Unreife ist, muss unter
Würdigung des tatsächlichen (sozialen) Rahmens beurteilt werden, in
dem die Tat begangen wurde. Bei der Gruppendynamik in einer
Massenschlägerei ist auch das Verhalten anderer Personen bei der
Beurteilung des Verhaltens des Täters heranzuziehen. "Unreifes
Imponiergehabe" und "spontanes und inkonsequentes Verhalten" sprechen
laut Bundesgerichtshof (BGH) gegen "Reife und Abgeklärtheit" (Urteil
des BGH vom 17.10.2000, Aktenzeichen: 1 StR 261/00).
Wichtig erscheint der Hinweis des BGH, dass die Annahme einer
Jugendverfehlung nicht deshalb ausscheidet, weil das Delikt auch von
über 21 Jahren alten Tätern begangen werden könne und begangen
werde: Zunächst gebe es keine Delikte, die nur von unter 21-jährigen
Tätern begangen würden. Weiter sei es auch nicht möglich, die
Anwendung einer Jugendverfehlung deshalb abzulehnen, weil auch die Tat
nach den konkreten Umständen, Motiven und dem Erscheinungsbild von
Erwachsenen begangen würden. Es kommt immer auf Gestaltung und
Entstehungszusammenhänge der konkreten Tat an, so dass eine
Jugendverfehlung bei keinem Tatbestand von vornherein ausgeschlossen
werden kann.
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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