Wird der Prozess nicht bereits in der Güteverhandlung beendet,
schließt sich an den Gütetermin der eigentliche Gerichtstermin an:
der "Kammertermin". Er findet - anders als der Gütetermin - vor der
Gerichtskammer, bestehend aus einem vorsitzendem (Berufs-)Richter und
zwei ehrenamtlichen Richtern, statt.
Im Kammertermin wird
streitig verhandelt und - wenn nötig - Beweis erhoben. Wichtig dabei:
Das Arbeitsgericht entscheidet nur aufgrund all der Tatsachen, die die
Parteien vortragen. Dazu setzt der Vorsitzende den Parteien meist eine
Frist. Diese kann nur ausnahmsweise dann überschritten werden, wenn
dies den Rechtsstreit nicht verzögern würde - es sei denn, dass die
Verspätung genügend entschuldigt wird. Allgemein gilt, dass jede
Partei die für sie günstigen Tatsachen vorbringen und beweisen muss.
Auch im Kammertermin ist - so bestimmt es § 57
Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - jederzeit eine gütliche
Erledigung des Rechtsstreits anzustreben.
Rechtstipp: Wer ohne
Anwalt auftritt, muss bedenken, dass der Vorsitzende zwar gewisse
Hinweispflichten hat (§ 139 Zivilprozessordnung, ZPO), aber
nicht - quasi als Berater - einer der Parteien helfen darf. Es ist
nicht die Aufgabe des Gerichts, Sie beispielsweise auf mögliche
Anfechtungs- oder Aufrechnungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Die
Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich (§ 52
Arbeitsgerichtsgesetz, ArbGG).
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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