Kampfhunde

Die Haltung von Kampfhunden ist durch verschiedene verwaltungsrechtliche Regelungen beschränkt und Hundehalter betroffener Rassen sind Benachteiligungen gegenüber anderen Hundehaltern ausgesetzt. Dies führt zu unzähligen Urteilen vor den Verwaltungsgerichten:

Für Hunde, die nach der rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung als gefährlich eingestuft werden, darf eine erhöhte Hundesteuer erhoben werden. Das Verwaltungsgericht (VG) in Mainz wies die entsprechende Klage eines Hundesbesitzers ab, der sich gegen einen um das achtfache erhöhten Hundesteuerbetrag gewendet hatte. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass in der Hundesteuersatzung bei der Regelung der erhöhten Hundesteuer auf die Gefahrenabwehrverordnung Bezug genommen werde und danach nur für die drei dort genannten Rassen (Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bull Terrier) die erhöhte Hundesteuer anfalle. Da die Regelung der Gemeinde durch die Gestaltungsfreiheit als Satzungsgeber gedeckt sei, dürfe für die genannten drei Hunderassen eine erhöhte Steuer verlangt werden. Das gelte besonders, weil es sich um typisierende und generalisierende Regelungen handle, da die Rassen, die als gefährliche Hunde einzustufen seien, wegen den hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht festlägen (Urteil des VG Mainz vom 15.01.2003, Aktenzeichen: 3 K 946/02.MZ).

Ein Hund darf nicht schon deshalb sichergestellt werden, weil er zu einer so genannten Kampfhunderasse gehört.
Das Berliner VG hat entschieden, dass der bloße Gefahrenverdacht nicht das Einschreiten der Behörde rechtfertigt. Gegen diese Sicherstellung wehrte sich der Hundehalter mit einem Eilantrag beim VG - mit Erfolg. Das Gericht räumte ein, dass zwar für bestimmte Hunderassen der Verdacht bestehe, dass von ihnen eine erhöhte Gefahr ausgeht. Für eine Sicherstellung des Tieres reiche das aber nicht aus.

Schließlich sei noch immer umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor neben der Erziehung des Tieres, dem Sachverstand des Halters und vielen anderen situativen Einflüssen zukomme, wenn sich aggressives Verhalten zeige. Die Verordnung rechtfertige die Sicherstellung auch nicht auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung, denn hier werde nur der traditionelle Gefahrenbegriff übernommen. Die so genannte Gefahrenvorsorge werde davon nicht erfasst.

Das VG hat daher entschieden, dass der Verordnungsgeber die Gefährlichkeit eines Hundes mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht allein nach der Rassezugehörigkeit beurteilen dürfe (Beschluss des VG Berlin vom 21.11.2002, Aktenzeichen: 14 A 57.02).

Zuletzt geändert am 10.10.2006

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