Die Haltung von Kampfhunden ist durch verschiedene
verwaltungsrechtliche Regelungen beschränkt und Hundehalter
betroffener Rassen sind Benachteiligungen gegenüber anderen
Hundehaltern ausgesetzt. Dies führt zu unzähligen Urteilen vor den
Verwaltungsgerichten:
Für Hunde, die nach der
rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung als gefährlich
eingestuft werden, darf eine erhöhte Hundesteuer erhoben werden. Das
Verwaltungsgericht (VG) in Mainz wies die entsprechende Klage eines
Hundesbesitzers ab, der sich gegen einen um das achtfache erhöhten
Hundesteuerbetrag gewendet hatte. Das Gericht begründet die
Entscheidung damit, dass in der Hundesteuersatzung bei der Regelung
der erhöhten Hundesteuer auf die Gefahrenabwehrverordnung Bezug
genommen werde und danach nur für die drei dort genannten Rassen
(Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire
Bull Terrier) die erhöhte Hundesteuer anfalle. Da die Regelung der
Gemeinde durch die Gestaltungsfreiheit als Satzungsgeber gedeckt sei,
dürfe für die genannten drei Hunderassen eine erhöhte Steuer
verlangt werden. Das gelte besonders, weil es sich um typisierende und
generalisierende Regelungen handle, da die Rassen, die als
gefährliche Hunde einzustufen seien, wegen den hierzu vertretenen
unterschiedlichen Auffassungen nicht festlägen (Urteil des VG Mainz
vom 15.01.2003, Aktenzeichen: 3 K 946/02.MZ).
Ein Hund
darf nicht schon deshalb sichergestellt werden, weil er zu einer so
genannten Kampfhunderasse gehört.
Das Berliner VG hat
entschieden, dass der bloße Gefahrenverdacht nicht das Einschreiten
der Behörde rechtfertigt. Gegen diese Sicherstellung wehrte sich der
Hundehalter mit einem Eilantrag beim VG - mit Erfolg. Das Gericht
räumte ein, dass zwar für bestimmte Hunderassen der Verdacht
bestehe, dass von ihnen eine erhöhte Gefahr ausgeht. Für eine
Sicherstellung des Tieres reiche das aber nicht aus.
Schließlich sei noch immer umstritten, welche Bedeutung diesem
Faktor neben der Erziehung des Tieres, dem Sachverstand des Halters
und vielen anderen situativen Einflüssen zukomme, wenn sich
aggressives Verhalten zeige. Die Verordnung rechtfertige die
Sicherstellung auch nicht auf der Grundlage der polizeilichen
Generalermächtigung, denn hier werde nur der traditionelle
Gefahrenbegriff übernommen. Die so genannte Gefahrenvorsorge werde
davon nicht erfasst.
Das VG hat daher entschieden, dass der
Verordnungsgeber die Gefährlichkeit eines Hundes mangels gesetzlicher
Ermächtigung nicht allein nach der Rassezugehörigkeit beurteilen
dürfe (Beschluss des VG Berlin vom 21.11.2002, Aktenzeichen:
14 A 57.02).
Zuletzt geändert am 10.10.2006
Copyright www.valuenet.de