Der Veranstalter hat die Reise so zu erbringen, dass sie die
zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist,
die ihren Nutzen aufheben oder mindern. Das ist in § 651c
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Was
geschuldet ist, ergibt sich insbesondere aus der Beschreibung in den
Reiseprospekten.
Der Reiseveranstalter ist allerdings nicht
verpflichtet, einen Prospekt herauszugeben. Wenn er dies tut, sind
für seinen Inhalt bestimmte, deutlich lesbare, klare und genaue
Angaben zur Information des Reisenden vorgeschrieben.
Dazu
zählen:
- Reisepreis
- Höhe der Anzahlung
- Fälligkeit des Restbetrages
Darüber hinaus muss
der Katalog - soweit für die Reise von Bedeutung - enthalten:
- den Bestimmungsort
- das Transportmittel (Merkmale
und Klasse)
- die Unterbringung (Art, Lage, Kategorie und
Hauptmerkmale)
- Mahlzeiten
- Reiseroute
- Pass- und Visaerfordernisse
- Mindestteilnehmerzahl
Die in dem Prospekt enthaltenden Angaben werden
Vertragsinhalt und bestimmen somit die Leistungspflicht des
Veranstalters. Die enthalten Angaben binden ihn.
An die
Deutlichkeit der Reisebeschreibung sind besondere Anforderungen zu
stellen. Schließlich ist der Reisende auf diese Informationen des
Veranstalters angewiesen. Andererseits können aber auch keine
Hinweise auf landesübliche Umstände verlangt werden. Wer
beispielsweise in den Süden reist muss regelmäßig mit einem
gewissen Lärmpegel rechnen, wenn das Hotel nicht ausdrücklich als
ruhig beschrieben worden ist. Auch ein sehr niedriger Preis muss vor
hohen Erwartungen warnen. Näheres zu einzelnen Katalogangaben
enthält der nachfolgende Abschnitt.
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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