Kauft ein Privatmann ein Fahrzeug von einem Händler, gelten zu
Gunsten des Käufers die strengen gesetzlichen Vorgaben über den
Verbrauchsgüterkauf. Der Händler kann die Mängelhaftung für einen
an eine Privatperson (Verbraucher) verkauften Gebrauchtwagen dann
nicht gänzlich ausschließen. Er muss mindestens ein Jahr für
Mängel des Fahrzeuges einstehen. Klauseln im Vertrag eines
Gebrauchtwagenhändlers wie "Gekauft wie gesehen" oder "Fahrzeug wird
unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft" haben keine
Wirksamkeit. Zudem gilt eine gesetzliche Beweislastumkehr: Zeigt sich
in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe des Wagens ein Mangel,
wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des
Fahrzeugs vorlag (siehe vorhergehender Abschnitt).
Wer
allerdings ein Fahrzeug bei einem Händler erwirbt, um es
geschäftlich oder überwiegend geschäftlich zu nutzen, ist kein
Verbraucher, so dass auch die genannten Verbraucherschutzvorschriften
nicht für ihn gelten. Mit anderen Worten: In diesen Fällen kann die
Sachmängelhaftung komplett ausgeschlossen werden.
Die
genannten Verbraucherschutzvorschriften sind rechtlich zwingend und
dürfen nicht umgangen werden. Auch durch das Zwischenschalten eines
Zwischenkäufers bleiben die Regelungen bestehen.
Allerdings
verkaufen Autohäuser in Zahlung genommene Fahrzeuge immer öfter "im
Auftrag des Kunden, sodass es sich um ein Geschäft "unter
Privatleuten" handelt und die Gewährleistungsrechte im Kaufvertrag
wirksam ausgeschlossen werden können. Solche Agenturgeschäfte sind
grundsätzlich auch zulässig. Ein unzulässiges "Umgehungsgeschäft"
liegt aber dann vor, wenn der Unternehmer der eigentliche
Vertragspartner ist, weil er Nutzen und Risiken aus dem Vertrag trägt
- etwa dann, wenn dem Alteigentümer einen Mindestpreis garantiert und
gegebenenfalls den Preis für den gekauften Pkw stundet (Urteil des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.05.2004, Aktenzeichen: 3 U
12/04).
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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