Kauf vom Händler

Kauft ein Privatmann ein Fahrzeug von einem Händler, gelten zu Gunsten des Käufers die strengen gesetzlichen Vorgaben über den Verbrauchsgüterkauf. Der Händler kann die Mängelhaftung für einen an eine Privatperson (Verbraucher) verkauften Gebrauchtwagen dann nicht gänzlich ausschließen. Er muss mindestens ein Jahr für Mängel des Fahrzeuges einstehen. Klauseln im Vertrag eines Gebrauchtwagenhändlers wie "Gekauft wie gesehen" oder "Fahrzeug wird unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft" haben keine Wirksamkeit. Zudem gilt eine gesetzliche Beweislastumkehr: Zeigt sich in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe des Wagens ein Mangel, wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag (siehe vorhergehender Abschnitt).

Wer allerdings ein Fahrzeug bei einem Händler erwirbt, um es geschäftlich oder überwiegend geschäftlich zu nutzen, ist kein Verbraucher, so dass auch die genannten Verbraucherschutzvorschriften nicht für ihn gelten. Mit anderen Worten: In diesen Fällen kann die Sachmängelhaftung komplett ausgeschlossen werden.

Die genannten Verbraucherschutzvorschriften sind rechtlich zwingend und dürfen nicht umgangen werden. Auch durch das Zwischenschalten eines Zwischenkäufers bleiben die Regelungen bestehen.

Allerdings verkaufen Autohäuser in Zahlung genommene Fahrzeuge immer öfter "im Auftrag des Kunden, sodass es sich um ein Geschäft "unter Privatleuten" handelt und die Gewährleistungsrechte im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen werden können. Solche Agenturgeschäfte sind grundsätzlich auch zulässig. Ein unzulässiges "Umgehungsgeschäft" liegt aber dann vor, wenn der Unternehmer der eigentliche Vertragspartner ist, weil er Nutzen und Risiken aus dem Vertrag trägt - etwa dann, wenn dem Alteigentümer einen Mindestpreis garantiert und gegebenenfalls den Preis für den gekauften Pkw stundet (Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.05.2004, Aktenzeichen: 3 U 12/04).

Zuletzt geändert am 06.01.2006

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