Wer seinen "Gebrauchten" privat verkauft, kann die Gewährleistung
ausschließen. Der bekannte Zusatz in Kaufverträgen: "Das Fahrzeug
wurde verkauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung"
ist wirksam, wenn der Verkäufer eine Privatperson ist. Eine solche
Klausel befreit den Verkäufer in der Regel von der Haftung für alle
Mängel an dem Wagen. Sie gilt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) auch für Schwerstmängel.
Nur wenn
der Verkäufer ausdrücklich eine Garantie gegeben hat oder
nachweisbar arglistig gehandelt hat, muss er - trotz Ausschluss der
Gewährleistungsrechte - ausnahmsweise für Mängel einstehen. In der
Praxis betrifft dies häufig das Verschweigen von Unfallschäden. Der
Verkäufer hat die Pflicht, wesentliche Mängel, wie Unfallschäden,
unaufgefordert zu offenbaren.
Rechtstipp: Beim
Haftungsausschluss sollten Sie auf die genaue Formulierung achten.
"Gekauft wie besichtigt" oder "gekauft wie besichtigt und Probe
gefahren" führen nicht zum vollständigen Haftungsausschluss, sondern
nur für solche technischen Mängel, die dem Käufer bei einer
normalen Besichtigung ohne einen Sachverständigen hätten auffallen
müssen.
Der Haftungsausschluss muss ausdrücklich vereinbart
werden. Ist kein Haftungsausschluss vereinbart, haftet der Verkäufer
dem Käufer für alle Fahrzeugmängel, die bei der Übergabe vorhanden
waren, mit Ausnahme normaler, altersgemäßer Verschleiß-,
Abnutzungs- und Alterungsschäden (siehe Abschnitt "Mangelhaftes
Fahrzeug").
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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