Kauf von privat

Wer seinen "Gebrauchten" privat verkauft, kann die Gewährleistung ausschließen. Der bekannte Zusatz in Kaufverträgen: "Das Fahrzeug wurde verkauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" ist wirksam, wenn der Verkäufer eine Privatperson ist. Eine solche Klausel befreit den Verkäufer in der Regel von der Haftung für alle Mängel an dem Wagen. Sie gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch für Schwerstmängel.

Nur wenn der Verkäufer ausdrücklich eine Garantie gegeben hat oder nachweisbar arglistig gehandelt hat, muss er - trotz Ausschluss der Gewährleistungsrechte - ausnahmsweise für Mängel einstehen. In der Praxis betrifft dies häufig das Verschweigen von Unfallschäden. Der Verkäufer hat die Pflicht, wesentliche Mängel, wie Unfallschäden, unaufgefordert zu offenbaren.

Rechtstipp: Beim Haftungsausschluss sollten Sie auf die genaue Formulierung achten. "Gekauft wie besichtigt" oder "gekauft wie besichtigt und Probe gefahren" führen nicht zum vollständigen Haftungsausschluss, sondern nur für solche technischen Mängel, die dem Käufer bei einer normalen Besichtigung ohne einen Sachverständigen hätten auffallen müssen.

Der Haftungsausschluss muss ausdrücklich vereinbart werden. Ist kein Haftungsausschluss vereinbart, haftet der Verkäufer dem Käufer für alle Fahrzeugmängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, mit Ausnahme normaler, altersgemäßer Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungsschäden (siehe Abschnitt "Mangelhaftes Fahrzeug").

Zuletzt geändert am 06.01.2006

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