Der Kaufpreis hängt wesentlich vom Verhandlungsgeschick des
Käufers ab. Nach Aufhebung der Zugabeverordnung und des
Rabattgesetzes können Zugaben und Rabatte auch von einem Händler
grundsätzlich schrankenlos gewährt werden. Eine Grenze der
Zulässigkeit besteht dort, wo gegen die allgemeinen Vorschriften des
unlauteren Wettbewerbs verstoßen werden würde.
Zulässig ist
es beispielsweise, wenn der gewerblicher Händler dem Käufer
Sonderzubehör kostenlos gewährt oder besondere Garantien oder
Rückgaberechte einräumt. Es ist auch möglich, sich individuelle
Sonderrabatte geben zu lassen, wenn man beispielsweise einer
bestimmten Käufergruppe - etwa einem bestimmten Verein oder einer
bestimmten Berufsgruppe - angehört.
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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