Ein Kaufvertrag kommt - wie jeder andere Vertrag - durch Angebot
und Annahme zustande. Grundsätzlich ist ein Kaufvertrag über ein
Auto auch mündlich gültig. Allerdings sollte der Käufer - schon aus
Beweisgründen - auf den Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages
bestehen.
Aus dem Kaufvertrag ergibt sich für den Verkäufer
die Verpflichtung, dem Käufer die Sache zu übergeben und zu
übereignen (§ 433 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch, BGB). In den Fällen, in denen keine sofortige Barzahlung
erfolgt, wird in der Regel ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Dadurch
wird der Käufer erst mit der Zahlung des vollständigen Kaufpreises
Eigentümer. Umgekehrt ist der Käufer verpflichtet, die Sache
abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Absatz 2
BGB).
Rechtstipp: Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gehören
alle wesentlichen Punkte wie Unfallfreiheit, Einbau eines
Austauschmotors, Kilometerleistung und Anzahl der Vorbesitzer in den
Kaufvertrag. Insbesondere sollte auch das mitverkaufte Zubehör in den
Kaufvertrag aufgenommen werden. Um später eventuell
Schadensersatzansprüche geltend machen und beweisen zu können,
sollte sich der Käufer die kaufentscheidenden Eigenschaften im
schriftlichen Vertrag ausdrücklich zusichern lassen.
Für den
Gebrauchtwagenkauf können Formularverträge verwendet werden. Sie
sind bei den Automobilclubs und im Schreibwarenhandel erhältlich oder
im Internet abrufbar. Werden Sondervereinbarungen getroffen, gehen
diese den vorformulierten Bedingungen vor.
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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