Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag kommt - wie jeder andere Vertrag - durch Angebot und Annahme zustande. Grundsätzlich ist ein Kaufvertrag über ein Auto auch mündlich gültig. Allerdings sollte der Käufer - schon aus Beweisgründen - auf den Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages bestehen.

Aus dem Kaufvertrag ergibt sich für den Verkäufer die Verpflichtung, dem Käufer die Sache zu übergeben und zu übereignen (§ 433 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). In den Fällen, in denen keine sofortige Barzahlung erfolgt, wird in der Regel ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Dadurch wird der Käufer erst mit der Zahlung des vollständigen Kaufpreises Eigentümer. Umgekehrt ist der Käufer verpflichtet, die Sache abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Absatz 2 BGB).

Rechtstipp: Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gehören alle wesentlichen Punkte wie Unfallfreiheit, Einbau eines Austauschmotors, Kilometerleistung und Anzahl der Vorbesitzer in den Kaufvertrag. Insbesondere sollte auch das mitverkaufte Zubehör in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Um später eventuell Schadensersatzansprüche geltend machen und beweisen zu können, sollte sich der Käufer die kaufentscheidenden Eigenschaften im schriftlichen Vertrag ausdrücklich zusichern lassen.

Für den Gebrauchtwagenkauf können Formularverträge verwendet werden. Sie sind bei den Automobilclubs und im Schreibwarenhandel erhältlich oder im Internet abrufbar. Werden Sondervereinbarungen getroffen, gehen diese den vorformulierten Bedingungen vor.

Zuletzt geändert am 06.01.2006

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