Die Kaution sichert die Ansprüche des Vermieters ab, die aus dem
Mietverhältnis entstehen können. Sie ist eine freiwillige
Vereinbarung im Mietvertrag. Theoretisch ginge es auch ohne Kaution.
Praktisch wird aber kein Vermieter darauf verzichten. Ohne
vertragliche Vereinbarung hat der Vermieter allerdings keinen
Anspruch.
Die Höhe der Kaution darf drei Nettomieten
(Kaltmieten) nicht überschreiten. Das ist gesetzlich in § 551
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgeschrieben.
Bei einer Pauschalmiete wird aber der Nebenkostenanteil nicht
herausgerechnet. Der Mieter darf die Kaution auch in drei Raten
zahlen, wobei die erste Rate bei Beginn des Mietverhältnisses fällig
ist.
Der Vermieter muss die Kaution sorgsam verwalten. Er muss
sie bei einem Kreditinstitut - von seinem Vermögen getrennt -
anlegen. Dabei muss er beachten, dass er sie mit dreimonatiger
Kündigungsfrist und zu dem für Spareinlagen üblichen Zinssatz
anzulegen hat. Eine Verzinsungspflicht besteht nicht, wenn die
Verzinsung vor dem 1. Januar 1983 ausgeschlossen wurde. Die Zinsen
erhöhen die Kautionssumme. Die Erträge stehen dem Mieter zu. Auch
andere Anlageformen mit höheren Zinsen sind dem Vermieter erlaubt
(§ 551 Absatz 3 BGB). Alternativ ist auch eine Kaution
durch Bankbürgschaft möglich und üblich.
Lässt sich ein
Vermieter bei dem Vertragsabschluss vollständig von einer
Hausverwaltung vertreten, dann haftet er für die Fehler der
Hausverwaltung gemäß § 278 BGB wie für eigenes Verschulden.
Fehler bei der Einnahme, der Verbuchung oder der Anlage der Kaution
gehen dann zu Lasten des Vermieters (Urteil des Landgerichts Berlin
vom 18.02.2003, Aktenzeichen: 65 S 29/01).
Achtung! Zinsen aus
Mietkautionen sind ertragsteuerpflichtig! Ein Freistellungsauftrag ist
dem Mieter nicht möglich, wenn das Konto nicht auf den Mieternamen
lautet. Der Vermieter muss dem Mieter aber eine Zinsbescheinigung
aushändigen.
Rechtstipp für Mieter: Legen Sie als Mieter ein
Sparbuch an und verpfänden Sie dies zum Zweck der Kaution. So bleibt
die Freistellung erhalten und der Vermieter hat ohne Ihr Wissen keinen
Zugriff auf Ihr Geld.
Hat der Mieter eine Kaution geleistet
und verkauft der Vermieter das Haus, kann die Kaution von dem Käufer
und damit neuen Vermieter zurückverlangt werden. Es spielt keine
Rolle, ob dieser sie tatsächlich erhalten hat. Der frühere Vermieter
bleibt aber weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet, falls bei
Beendigung des Mietverhältnisses beim Käufer nichts mehr zu holen
ist.
Der Mieter kann rückständige Miete nicht durch
"Verrechnung" mit der Mietkaution begleichen, da die Kaution erst nach
Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter zur Verfügung steht
(Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.02.1998, Aktenzeichen: 64 S
412/97).
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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