Unerlässlich vor Kauf eines Gebrauchtwagens ist die Überprüfung
des Kraftfahrzeugbriefes. Er enthält Angaben über das Datum der
Erstzulassung, die Anzahl der Vorbesitzer und die Fahrgestellnummer.
Vor allem aber muss der Fahrzeughalter im Brief eingetragen sein. Ist
der Verkäufer nicht eingetragen, ist Vorsicht geboten, da das Auto
schlimmstenfalls gestohlen sein könnte. Ist der Verkäufer nicht
identisch mit dem Halter, sollten Sie sich eine Verkaufsvollmacht des
Eigentümers aushändigen lassen.
Rechtstipp: Mit einem
kurzzeitigen Halterwechsel wird nicht selten versucht, die
gesetzlichen Gewährleistungspflichten von gewerblich tätigen
Verkäufern zu umgehen. Das ist unzulässig, der gewerblich tätige
Verkäufer muss für Sach- und Rechtsmängel einstehen (siehe
Abschnitt "Verkauf geschäftlich genutzter Fahrzeuge").
Umbauten an dem Fahrzeug müssen im Fahrzeugbrief eingetragen sein,
da bei unerlaubten Änderungen die Betriebserlaubnis für den Wagen
erlöschen kann.
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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