Auch nach der Scheidung bleibt die gesetzliche Unterhaltspflicht
der Eltern aus § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für
ihre Kinder bestehen.
Für den Unterhalt sind folgende
Grundsätze zu beachten:
- Der Unterhalt wird
üblicherweise monatlich im Voraus in Geld gewährt (§ 1612
BGB).
- Unterhalt ist regelmäßig an den Elternteil zu
zahlen, bei dem das Kind lebt.
Die Höhe des Unterhalts
richtet sich nach der Lebensstellung des Kindes (§ 1610
Absatz 1 BGB). Dabei bemisst sich die Lebensstellung eines
minderjährigen Kindes nach seinen Eltern, also deren beruflicher und
sozialer Stellung, aber auch nach etwaigen Einkünften des Kindes. Bei
geschiedenen Eltern wird regelmäßig auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Elternteils abgestellt, der seiner Unterhaltspflicht
durch Geldleistung genügt. Maßstab dafür ist die so genannte
Düsseldorfer Tabelle. Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle dürfen
zwar überschritten, aber nicht unterschritten werden, weil der
Anspruch auf Kindesunterhalt ein Anspruch des Kindes ist, über den
die Eltern nicht zu dessen Nachteil verfügen dürfen.
Das
Kindergeld wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Das Kindergeld
steht aber dem Sorgeberechtigten nicht alleine zu, sondern beiden
Elternteilen zur Hälfte. Wird, was der Regelfall ist, das Kindergeld
an den Elternteil ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen hat, erfolgt der Kindergeldausgleich im Allgemeinen durch
die Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes auf den Barunterhalt. Lebt
das Kind in Folge der Trennung beziehungsweise Scheidung nicht mehr
bei dem Elternteil, der das Kindergeld bezieht, muss dieser die
Veränderung der Kindergeldstelle melden und der andere Elternteil
einen neuen Antrag stellen. Geschieht dies nicht, entstehen
Rückforderungsansprüche der Kindergeldstelle. Einem solchen
Rückforderungsanspruch kann dann nur mit einer eidesstattlichen
Erklärung des eigentlich berechtigten Elternteils begegnet werden,
dass er das Geld auch tatsächlich erhalten hat.
Der Unterhalt
umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer
angemessenen Vorbildung für einen Beruf. Dazu gehört auch die
Pflicht der Eltern, nach ihren Möglichkeiten den Kindern eine Schul-
und Berufsausbildung zu finanzieren, die ihren Neigungen, Begabungen
und Leistungen entspricht und geeignet ist, dem Kind eine
wirtschaftliche Selbstständigkeit zu vermitteln.
Ist das Kind
volljährig, gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Ein
Unterhaltsanspruch besteht daher nur wenn und solange das Kind sich in
Ausbildung (Schule, Berufsausbildung, Studium) befindet. Nach
Abschluss der Berufsausbildung kommt ein Unterhaltsanspruch nur mehr
bei Erkrankung oder Behinderung mit Arbeitsunfähigkeit in Betracht.
Ein Einkommen des Volljährigen ist voll anzurechnen und mindert oder
beseitigt seine Bedürftigkeit.
Rechtstipp: Alle zwei Jahre
werden zum 1. Juli (zuletzt 2005) die Unterhaltsansprüche an die
geänderten Lebenshaltungskosten angepasst. Damit ändert sich auch
oft der Anspruch auf Unterhalt. Entsprechende Berechnungen müssen
dann überprüft werden. Jugendämter berechnen den Kindesunterhalt
genau und kostenlos.
Zuletzt geändert am 24.01.2006
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