Kindesunterhalt

Auch nach der Scheidung bleibt die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern aus § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für ihre Kinder bestehen.

Für den Unterhalt sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Der Unterhalt wird üblicherweise monatlich im Voraus in Geld gewährt (§ 1612 BGB).
  • Unterhalt ist regelmäßig an den Elternteil zu zahlen, bei dem das Kind lebt.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung des Kindes (§ 1610 Absatz 1 BGB). Dabei bemisst sich die Lebensstellung eines minderjährigen Kindes nach seinen Eltern, also deren beruflicher und sozialer Stellung, aber auch nach etwaigen Einkünften des Kindes. Bei geschiedenen Eltern wird regelmäßig auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elternteils abgestellt, der seiner Unterhaltspflicht durch Geldleistung genügt. Maßstab dafür ist die so genannte Düsseldorfer Tabelle. Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle dürfen zwar überschritten, aber nicht unterschritten werden, weil der Anspruch auf Kindesunterhalt ein Anspruch des Kindes ist, über den die Eltern nicht zu dessen Nachteil verfügen dürfen.

Das Kindergeld wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Das Kindergeld steht aber dem Sorgeberechtigten nicht alleine zu, sondern beiden Elternteilen zur Hälfte. Wird, was der Regelfall ist, das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, erfolgt der Kindergeldausgleich im Allgemeinen durch die Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes auf den Barunterhalt. Lebt das Kind in Folge der Trennung beziehungsweise Scheidung nicht mehr bei dem Elternteil, der das Kindergeld bezieht, muss dieser die Veränderung der Kindergeldstelle melden und der andere Elternteil einen neuen Antrag stellen. Geschieht dies nicht, entstehen Rückforderungsansprüche der Kindergeldstelle. Einem solchen Rückforderungsanspruch kann dann nur mit einer eidesstattlichen Erklärung des eigentlich berechtigten Elternteils begegnet werden, dass er das Geld auch tatsächlich erhalten hat.

Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung für einen Beruf. Dazu gehört auch die Pflicht der Eltern, nach ihren Möglichkeiten den Kindern eine Schul- und Berufsausbildung zu finanzieren, die ihren Neigungen, Begabungen und Leistungen entspricht und geeignet ist, dem Kind eine wirtschaftliche Selbstständigkeit zu vermitteln.

Ist das Kind volljährig, gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Ein Unterhaltsanspruch besteht daher nur wenn und solange das Kind sich in Ausbildung (Schule, Berufsausbildung, Studium) befindet. Nach Abschluss der Berufsausbildung kommt ein Unterhaltsanspruch nur mehr bei Erkrankung oder Behinderung mit Arbeitsunfähigkeit in Betracht. Ein Einkommen des Volljährigen ist voll anzurechnen und mindert oder beseitigt seine Bedürftigkeit.

Rechtstipp: Alle zwei Jahre werden zum 1. Juli (zuletzt 2005) die Unterhaltsansprüche an die geänderten Lebenshaltungskosten angepasst. Damit ändert sich auch oft der Anspruch auf Unterhalt. Entsprechende Berechnungen müssen dann überprüft werden. Jugendämter berechnen den Kindesunterhalt genau und kostenlos.

Zuletzt geändert am 24.01.2006

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