Klage beim Arbeitsgericht

Für den rechtlichen Schutz im Zusammenhang mit dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses - so formuliert es das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - ist das Arbeitsgericht zuständig. Welches Arbeitsgericht, richtet sich nach dem Gerichtsstand des Beklagten: Bei einer Kündigungsschutzklage ist das regelmäßig der Sitz des Unternehmens, es kann aber auch das für den Ort der Niederlassung, in der der Kläger arbeitet, zuständige Gericht sein.

Besteht Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), erhebt der Arbeitgeber gegen die so genannte Kündigungsschutzklage. Damit will er gerichtlich festgestellt wissen, dass eine ganz bestimmte Kündigung sein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht beendet hat, weil sie etwa sozial ungerechtfertigt ist. Wann das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, erklärt der nachfolgende Abschnitt.

Aber auch wenn das KSchG nicht auf Sie anwendbar ist, ist das Arbeitsgericht zuständig. In diesem Fall erhebt der Arbeitnehmer allgemeine Feststellungsklage. Diese Art der Klage hat andere Voraussetzungen und eine andere Zielsetzung: Der Kläger will hier nicht die soziale Rechtfertigung anzweifeln, sondern rechtliche Fehler, beispielsweise die fehlende Anhörung des Betriebsrates. Es geht dann darum, festzustellen, dass Ihr Arbeitsverhältnis trotz allem fortbesteht.

Grundsätzlich muss jede Kündigung sowohl bestimmte formelle als auch inhaltliche Kriterien erfüllen, ansonsten ist sie unwirksam. Soweit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, wird zusätzlich verlangt, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Das bedeutet, dass eine Kündigung mit persönlichen, verhaltensbezogenen oder betriebsbedingten Umständen begründet werden muss.

Zuletzt geändert am 25.07.2006

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