Für den rechtlichen Schutz im Zusammenhang mit dem Bestehen oder
Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses - so formuliert es das
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - ist das Arbeitsgericht zuständig.
Welches Arbeitsgericht, richtet sich nach dem Gerichtsstand des
Beklagten: Bei einer Kündigungsschutzklage ist das regelmäßig der
Sitz des Unternehmens, es kann aber auch das für den Ort der
Niederlassung, in der der Kläger arbeitet, zuständige Gericht sein.
Besteht Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
(KSchG), erhebt der Arbeitgeber gegen die so genannte
Kündigungsschutzklage. Damit will er gerichtlich festgestellt wissen,
dass eine ganz bestimmte Kündigung sein Arbeitsverhältnis zu einem
bestimmten Zeitpunkt nicht beendet hat, weil sie etwa sozial
ungerechtfertigt ist. Wann das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist,
erklärt der nachfolgende Abschnitt.
Aber auch wenn das KSchG
nicht auf Sie anwendbar ist, ist das Arbeitsgericht zuständig. In
diesem Fall erhebt der Arbeitnehmer allgemeine Feststellungsklage.
Diese Art der Klage hat andere Voraussetzungen und eine andere
Zielsetzung: Der Kläger will hier nicht die soziale Rechtfertigung
anzweifeln, sondern rechtliche Fehler, beispielsweise die fehlende
Anhörung des Betriebsrates. Es geht dann darum, festzustellen, dass
Ihr Arbeitsverhältnis trotz allem fortbesteht.
Grundsätzlich
muss jede Kündigung sowohl bestimmte formelle als auch inhaltliche
Kriterien erfüllen, ansonsten ist sie unwirksam. Soweit das
Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, wird zusätzlich verlangt, dass
die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Das bedeutet, dass eine
Kündigung mit persönlichen, verhaltensbezogenen oder
betriebsbedingten Umständen begründet werden muss.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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