Klage gegen die Kündigung

Sowohl bei der ordentlichen, als auch bei der fristlosen Kündigung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben (§§ 4, 13 des Kündigungsschutzgesetzes, KSchG), wenn er der Meinung ist, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam. Versäumt er diese Frist, gilt die Kündigung - auch wenn Sie eigentlich nicht gerechtfertigt ist, trotzdem von Anfang an als wirksam.

Hier hat es zu Beginn des Jahres 2004 Änderungen gegeben: Zuvor war es, nachdem man diese Dreiwochenfrist versäumt hatte, durchaus noch möglich, wegen anderen Unwirksamkeitsgründen gegen die Kündigung zu klagen. Die Frist galt nur für die soziale Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (also für die Notwendigkeit eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Hintergrundes) und für die fristlose Kündigung.

Für Kündigungen seit dem 1. Januar 2004 gilt die Dreiwochenfrist generell - beispielsweise also auch dann, wenn die Kündigung wegen Nichtanhörung des Betriebsrats oder wegen Missachtung des Mutterschutzes unwirksam sein soll. Sie gilt sogar dann, wenn die Kündigung sittenwidrig ist. Voraussetzung ist aber, dass die Kündigung zugegangen ist: Denn erst mit dem Zugang beginnt die Dreiwochenfrist.

Im Prozess vor dem Arbeitsgericht hat der Arbeitgeber die Kündigung zu rechtfertigen, er muss also das Vorliegen der Gründe beweisen.

Ausführlich ist dieses Thema in dem speziellen Ratgeber "Kündigungsschutzklage" behandelt.

Zuletzt geändert am 25.07.2006

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