Sowohl bei der ordentlichen, als auch bei der fristlosen Kündigung
hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen
Kündigungsschutzklage zu erheben (§§ 4, 13 des
Kündigungsschutzgesetzes, KSchG), wenn er der Meinung ist, die
Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam.
Versäumt er diese Frist, gilt die Kündigung - auch wenn Sie
eigentlich nicht gerechtfertigt ist, trotzdem von Anfang an als
wirksam.
Hier hat es zu Beginn des Jahres 2004 Änderungen
gegeben: Zuvor war es, nachdem man diese Dreiwochenfrist versäumt
hatte, durchaus noch möglich, wegen anderen Unwirksamkeitsgründen
gegen die Kündigung zu klagen. Die Frist galt nur für die soziale
Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (also für die
Notwendigkeit eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten
Hintergrundes) und für die fristlose Kündigung.
Für
Kündigungen seit dem 1. Januar 2004 gilt die Dreiwochenfrist
generell - beispielsweise also auch dann, wenn die Kündigung wegen
Nichtanhörung des Betriebsrats oder wegen Missachtung des
Mutterschutzes unwirksam sein soll. Sie gilt sogar dann, wenn die
Kündigung sittenwidrig ist. Voraussetzung ist aber, dass die
Kündigung zugegangen ist: Denn erst mit dem Zugang beginnt die
Dreiwochenfrist.
Im Prozess vor dem Arbeitsgericht hat der
Arbeitgeber die Kündigung zu rechtfertigen, er muss also das
Vorliegen der Gründe beweisen.
Ausführlich ist dieses Thema
in dem speziellen Ratgeber "Kündigungsschutzklage" behandelt.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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