Grundsätzlich kann nach Ablauf der Dreiwochenfrist (siehe
vorheriger Abschnitt) nicht mehr gegen eine Kündigung geklagt
werden.
Es gibt jedoch - wenige - Ausnahmen.
War ein
Arbeitnehmer trotz aller ihm zuzumutenden Anstrengungen verhindert,
die Klage rechtzeitig zu erheben, so besteht die Möglichkeit der
nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage (§ 5
Kündigungsschutzgesetz, KSchG). Gleichzeitig muss mit diesem
Antrag die Klage erhoben werden. Das muss innerhalb von zwei Wochen
nach Behebung des Hindernisses geschehen, spätestens jedoch sechs
Monate nach Ablauf der ersten Dreiwochenfrist. In dem Antrag muss der
Arbeitnehmer die Tatsachen vorbringen, die zu der Verzögerung
geführt haben und diese glaubhaft machen.
Die Voraussetzungen
für eine verspätete Zulassung sind allerdings sehr eng. Zumutbar ist
immer die Beauftragung eines Dritten oder eines Anwalts zur Erhebung
der Kündigungsschutzklage. Stattdessen müssen triftige Gründe für
das Fristversäumnis angeführt werden.
§ 5
Absatz 1 Satz 2 KSchG stellt klar, dass der Antrag einer
schwangeren Arbeitnehmerin zuzulassen ist, wenn sie - ohne es
vertreten zu müssen - von ihrer Schwangerschaft erst nach Ablauf der
Dreiwochenfrist Kenntnis erlangt hat.
Nicht an die Klagefrist
des § 4 KSchG gebunden ist man außerdem, wenn es nicht
darum geht, die Kündigung überhaupt für unzulässig zu erklären,
sondern nur die Einhaltung der korrekten Kündigungsfrist gerichtlich
geltend gemacht werden soll: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies
klargestellt (Urteil des BGH vom 15.12.2005, Aktenzeichen: 2 AZR
148/05). Grund: Hat der Arbeitgeber das Ende des Arbeitsverhältnisses
in seiner Kündigung zu knapp berechnet, geht es in einer dagegen
gerichteten Klage nicht um die Feststellung, dass diese Kündigung
unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Kündigung
lässt sich vielmehr so umdeuten, dass die Kündigung zum nächst
möglichen Termin gemeint ist - und man verlangt vor dem
Arbeitsgericht die Zahlung des Gehalts für die restliche Zeit bis zum
tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zum korrekten Termin.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
Copyright www.valuenet.de