Die Kündigungsschutzklage muss schriftlich eingereicht werden. Das
ist auch per Telefax möglich, wobei es zur Wahrung der Frist darauf
ankommt, dass der Schriftsatz mit Unterschrift vor 24 Uhr ausgedruckt
wurde. Die Klage kann im Übrigen auch mündlich zu Protokoll der
Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes erhoben werden.
Aus der
Klage müssen zumindest hervorgehen:
- das angerufene
Gericht
- Name und Anschrift von Kläger und Beklagten
- der Klageantrag
- die klagebegründenden Tatsachen
- Unterschrift des Klägers
Der Arbeitnehmer muss
beantragen, das Arbeitsgericht solle feststellen, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist,
weil die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Dies muss er im
Einzelnen durch Tatsachen begründen.
- Antrag bei der
Kündigungsschutzklage:
"Es wird festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
(Datum) nicht aufgelöst ist".
- Antrag bei der
allgemeinen Feststellungsklage:
"Es wird festgestellt, dass
zwischen dem Kläger und dem Beklagten ungeachtet der Kündigung vom
(Datum) ein Arbeitsverhältnis besteht".
Zur
Begründung müssen zunächst die Voraussetzungen für die
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes - mehr als fünf
beziehungsweise zehn Beschäftigte und seit mehr als sechs Monaten
beschäftigt - dargelegt werden (siehe Abschnitt "Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes"). Außerdem ist das Datum der Kündigung zu
nennen. Daneben sollten alle Gründe genannt werden, aus denen die
Kündigung unwirksam ist.
Rechtstipp: Begründen Sie die
Kündigungsschutzklage aus allen Gesichtspunkten, die die Kündigung
unwirksam machen können. Ist der Rechtsstreit erst einmal beendet,
können Sie nämlich im Nachhinein keine Gründe mehr geltend machen.
Im Verlauf des Kündigungsschutzprozesses können aber vom Arbeitgeber
Gründe nachgeschoben werden, die ihm erst nach Ausspruch der
Kündigung bekannt geworden sind.
Rechtstipp: Da der Teufel
oft im Detail steckt und es vor allem auch verschiedene weitere Formen
der Klageerhebung gibt, sollte die Kündigungsschutzklage von einem
Anwalt verfasst werden oder bei der Antragsstelle des Arbeitsgerichts
zu Protokoll gegeben werden. Vor dem Arbeitsgericht kann jeder selbst
auftreten oder sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Es besteht
auch die Möglichkeit, sich von einem Gewerkschaftsvertreter vertreten
zu lassen.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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