Ganz entscheidend bei der Klage gegen eine Kündigung: Sie muss
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem
Arbeitsgericht - und nur dort! - erhoben werden. Wird die Klage nicht
rechtzeitig erhoben, so gilt die Kündigung als von Anfang an
rechtswirksam - auch wenn sie sozial ungerechtfertigt sein sollte.
Die Dreiwochenfrist gilt generell für jede Klage, die sich
gegen eine Kündigung richtet, nicht nur für die
Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Auch
wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des KSchG nicht
vorliegen, die Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung
außerhalb des KSchG liegen oder es sich nur um eine
Änderungskündigung handelt, ist innerhalb von drei Wochen Klage zu
erheben (z. B. bei mangelnder Betriebsratsanhörung, mangelnder
Schriftform der Kündigung, bei fristloser Kündigung, bei
Kleinunternehmen).
Ein Verschulden des arbeitgeberseitigen
Rechtsanwalts - wenn dieser also die Versäumung der Dreiwochenfrist
verschuldet - ist dem Arbeitgeber nach § 85 Absatz 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) zuzurechnen. Das hat das
Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Beschluss des LAG Köln
vom 03.11.2005, Aktenzeichen: 7 Ta 306/05).
Rechtstipp:
Hat ein Arbeitnehmer fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben, kann
er im Gerichtsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
Gründe gegen die Wirksamkeit der Kündigung vorbringen, auch wenn
diese anfangs nicht bereits innerhalb der Klagefrist angeführt
wurden. Wichtig ist deshalb die rechtzeitige Klageerhebung, um die
genaue Begründung können Sie sich auch später noch kümmern.
Beachten Sie: Mit der Kündigungsschutzklage richten Sie sich
("punktuell") gegen eine ganz bestimmte Kündigung. Kommen - was
häufig vorkommt - vom Arbeitgeber mehrere Kündigungen, müssen diese
gesondert angefochten werden - ebenfalls in der dreiwöchigen Frist.
In wenigen Fällen kann trotz Ablauf der Dreiwochenfrist
Klage erhoben werden. Die betreffenden Ausnahmen sind im nachfolgenden
Abschnitt aufgelistet.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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