Klagefrist

Ganz entscheidend bei der Klage gegen eine Kündigung: Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht - und nur dort! - erhoben werden. Wird die Klage nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam - auch wenn sie sozial ungerechtfertigt sein sollte.

Die Dreiwochenfrist gilt generell für jede Klage, die sich gegen eine Kündigung richtet, nicht nur für die Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Auch wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des KSchG nicht vorliegen, die Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung außerhalb des KSchG liegen oder es sich nur um eine Änderungskündigung handelt, ist innerhalb von drei Wochen Klage zu erheben (z. B. bei mangelnder Betriebsratsanhörung, mangelnder Schriftform der Kündigung, bei fristloser Kündigung, bei Kleinunternehmen).

Ein Verschulden des arbeitgeberseitigen Rechtsanwalts - wenn dieser also die Versäumung der Dreiwochenfrist verschuldet - ist dem Arbeitgeber nach § 85 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zuzurechnen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Beschluss des LAG Köln vom 03.11.2005, Aktenzeichen: 7 Ta 306/05).

Rechtstipp: Hat ein Arbeitnehmer fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben, kann er im Gerichtsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Gründe gegen die Wirksamkeit der Kündigung vorbringen, auch wenn diese anfangs nicht bereits innerhalb der Klagefrist angeführt wurden. Wichtig ist deshalb die rechtzeitige Klageerhebung, um die genaue Begründung können Sie sich auch später noch kümmern.

Beachten Sie: Mit der Kündigungsschutzklage richten Sie sich ("punktuell") gegen eine ganz bestimmte Kündigung. Kommen - was häufig vorkommt - vom Arbeitgeber mehrere Kündigungen, müssen diese gesondert angefochten werden - ebenfalls in der dreiwöchigen Frist.

In wenigen Fällen kann trotz Ablauf der Dreiwochenfrist Klage erhoben werden. Die betreffenden Ausnahmen sind im nachfolgenden Abschnitt aufgelistet.

Zuletzt geändert am 25.07.2006

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