Kleine Aktiengesellschaft

Bei der kleinen Aktiengesellschaft (AG) als juristischer Person handelt es sich um eine relativ junge Gesellschaftsform. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts von 1994 die Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft auch für den Mittelstand zur Verfügung gestellt.

Die wichtigsten Vereinfachungen betreffen die Gründung der AG, die jetzt auch als Einpersonengesellschaft möglich ist, die Hauptversammlung, sowie die erhöhte Flexibilität bei der Frage der Mittelverwendung, vor allem bei der Ausschüttung.
Eine weitere Erleichterung besteht darin, dass der Aufsichtsrat bei Neugründung einer AG mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 500 Mitarbeitern mitbestimmungsfrei ist.

Die "kleine AG" ist somit von der Handhabung ähnlich einfach wie die GmbH, kann jedoch wesentlich leichter Eigenkapital aufnehmen und hat aufgrund der Unabhängigkeit ihres Vorstandes ein effektives Managementinstrument.

Im Unterschied zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss sie jedoch mit einem Grundkapital von mindestens doppelter Höhe, d.h. mindestens 50.000 Euro, gegründet werden (§ 7 AktG).

Positiv für die Aktionäre ist, dass den Gläubigern der AG für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Der oder die Gesellschafter können persönlich nicht in Haftung genommen werden.

Das Aktienkapital kann ganz oder teilweise in Geld oder Sachen eingebracht werden. Das Grundkapital der Aktiengesellschaft ist in Aktien zergliedert.

Neben der Versammlung der Aktionäre (Hauptversammlung) hat die AG als Organe den Vorstand als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan und den Aufsichtsrat als Überwachungsgremium.

So wird eine AG gegründet:

  • Eine oder mehrere Personen müssen die Satzung (= Gesellschaftsvertrag / Statut der AG) durch notarielle Beurkundung feststellen. Die Satzung muss Angaben über die Gründer, die Firma, den Sitz der Gesellschaft, Unternehmensgegenstand, Grundkapital, Nennbeträge und Zahl bei Nennbetragsaktien bzw. Zahl der Aktien bei Stückaktien, Zahl der Vorstandsmitglieder und die Form der Bekanntmachung enthalten (§ 23 AktG).
  • Das Gründungskapital ist aufzubringen. Dazu übernehmen die Gründer Aktien. Sie verpflichten sich notariell, ihre Einlage auf Aktien zu zahlen.
  • Die AG muss ins Handelsregister eingetragen werden, damit sie Rechtsfähigkeit erlangt.
  • Aufsichtsrat und Abschlussprüfer müssen bestellt werden. Zum Schluss prüft das Registergericht bei Anmeldung die ordnungsgemäße Gründung. Gibt es keine Beanstandungen, trägt es die Gesellschaft in die Abteilung B des Handelsregisters ein. Damit ist die Aktiengesellschaft juristische Person und darf Aktien oder Zwischenscheine ausgeben und auf andere Personen übertragen.

Zuletzt geändert am 02.05.2005

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