Bei der kleinen Aktiengesellschaft (AG) als juristischer Person
handelt es sich um eine relativ junge Gesellschaftsform. Der
Gesetzgeber hat durch das Gesetz für kleine Aktiengesellschaften
und zur Deregulierung des Aktienrechts von 1994 die Gesellschaftsform
der Aktiengesellschaft auch für den Mittelstand zur
Verfügung gestellt.
Die wichtigsten Vereinfachungen
betreffen die Gründung der AG, die jetzt auch als
Einpersonengesellschaft möglich ist, die Hauptversammlung, sowie
die erhöhte Flexibilität bei der Frage der Mittelverwendung,
vor allem bei der Ausschüttung.
Eine weitere Erleichterung
besteht darin, dass der Aufsichtsrat bei Neugründung einer AG mit
einer Beschäftigtenzahl von bis zu 500 Mitarbeitern
mitbestimmungsfrei ist.
Die "kleine AG" ist somit
von der Handhabung ähnlich einfach wie die GmbH, kann jedoch
wesentlich leichter Eigenkapital aufnehmen und hat aufgrund der
Unabhängigkeit ihres Vorstandes ein effektives
Managementinstrument.
Im Unterschied zur Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH) muss sie jedoch mit einem
Grundkapital von mindestens doppelter Höhe, d.h. mindestens
50.000 Euro, gegründet werden (§ 7 AktG).
Positiv
für die Aktionäre ist, dass den Gläubigern der AG
für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das
Gesellschaftsvermögen haftet. Der oder die Gesellschafter
können persönlich nicht in Haftung genommen werden.
Das Aktienkapital kann ganz oder teilweise in Geld oder Sachen
eingebracht werden. Das Grundkapital der Aktiengesellschaft ist in
Aktien zergliedert.
Neben der Versammlung der Aktionäre
(Hauptversammlung) hat die AG als Organe den Vorstand als
Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan und den Aufsichtsrat
als Überwachungsgremium.
So wird eine AG gegründet:
- Eine oder mehrere Personen müssen die Satzung
(= Gesellschaftsvertrag / Statut der AG) durch notarielle
Beurkundung feststellen. Die Satzung muss Angaben über die
Gründer, die Firma, den Sitz der Gesellschaft,
Unternehmensgegenstand, Grundkapital, Nennbeträge und Zahl bei
Nennbetragsaktien bzw. Zahl der Aktien bei Stückaktien, Zahl der
Vorstandsmitglieder und die Form der Bekanntmachung enthalten
(§ 23 AktG).
- Das Gründungskapital ist
aufzubringen. Dazu übernehmen die Gründer Aktien. Sie
verpflichten sich notariell, ihre Einlage auf Aktien zu zahlen.
- Die AG muss ins Handelsregister eingetragen werden, damit sie
Rechtsfähigkeit erlangt.
- Aufsichtsrat und
Abschlussprüfer müssen bestellt werden. Zum Schluss
prüft das Registergericht bei Anmeldung die
ordnungsgemäße Gründung. Gibt es keine Beanstandungen,
trägt es die Gesellschaft in die Abteilung B des Handelsregisters
ein. Damit ist die Aktiengesellschaft juristische Person und darf
Aktien oder Zwischenscheine ausgeben und auf andere Personen
übertragen.
Zuletzt geändert am 02.05.2005
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