Das Haustürwiderrufsrecht gilt nicht, wenn die Leistung bei
Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das
Entgelt 40 Euro nicht übersteigt. Das bestimmt § 312
Absatz 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Grenze
von 40 Euro ist absolut.
Der Ausschluss gilt nur, wenn
der Vertrag zeitlich unmittelbar auf den Vertragsabschluss folgend
vollständig erfüllt wurde.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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