Kleinunternehmerregelung

Im Umsatzsteuergesetz gibt es die Regelung zum Kleinunternehmer. Diese findet sich im § 19 des Umsatzsteuergesetzes und besagt, dass derjenige, der im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro Jahresumsatz haben wird, keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss. Er darf aber im Gegenzug auch keine Vorsteuer geltend machen.

Vorteil dieser Regelung ist, dass:

  • das Erstellen von Voranmeldungen zu einem festgesetzten Termin wegfällt
  • keine eigenen Rechnungen nach den Vorschriften des UStG erstellt werden müssen
  • Angebote an Endkunden ohne Steuer billiger werden

Letztgenannter Aspekt rückt verstärkt in den Vordergrund, wenn der Steuersatz ab 2007 auf 19 Prozent steigt.

Der Unternehmer muss von dieser Vorschrift nicht Gebrauch machen und optiert folglich zur Umsatzsteuer. Das bringt dann zwar Arbeit, ist aber meist lukrativ. Denn dann kann die Vorsteuer aus den bezahlten Rechnungen geltend gemacht werden. Einmal zur Umsatzsteuer optiert, ist der Unternehmer allerdings für einen Zeitraum von fünf Jahren an diese Option gebunden.

Zuletzt geändert am 27.11.2006

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