Im Umsatzsteuergesetz gibt es die Regelung zum Kleinunternehmer.
Diese findet sich im § 19 des Umsatzsteuergesetzes und besagt,
dass derjenige, der im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als
17.500 Euro und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht
mehr als 50.000 Euro Jahresumsatz haben wird, keine Umsatzsteuer
in Rechnung stellen muss. Er darf aber im Gegenzug auch keine
Vorsteuer geltend machen.
Vorteil dieser Regelung ist,
dass:
- das Erstellen von Voranmeldungen zu einem
festgesetzten Termin wegfällt
- keine eigenen Rechnungen nach
den Vorschriften des UStG erstellt werden müssen
- Angebote an
Endkunden ohne Steuer billiger werden
Letztgenannter
Aspekt rückt verstärkt in den Vordergrund, wenn der Steuersatz ab
2007 auf 19 Prozent steigt.
Der Unternehmer muss von
dieser Vorschrift nicht Gebrauch machen und optiert folglich zur
Umsatzsteuer. Das bringt dann zwar Arbeit, ist aber meist lukrativ.
Denn dann kann die Vorsteuer aus den bezahlten Rechnungen geltend
gemacht werden. Einmal zur Umsatzsteuer optiert, ist der Unternehmer
allerdings für einen Zeitraum von fünf Jahren an diese Option
gebunden.
Zuletzt geändert am 27.11.2006
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