Wie zur unkörperlichen Verwertung steht dem Inhaber des
Nutzungsrechts auch die körperliche Verwertung seines Rechts zu.
"Körperliche Verwertung" ist:
- die Vervielfältigung
(§ 16 UrhG), die von jeher das Schlüsselrecht des Urhebers ist
(daher auch Englisch: Copyright).
Nicht nur Bücher, Drucke und
Noten, sondern auch Schallplatten, CD-ROMs, Disketten als
"Werkträger" sind Vervielfältigungen. Das Gesetz stellt jetzt klar,
dass auch vorübergehende Vervielfältigungen gemeint sind (z. B.
im Arbeitsspeicher des PCs) - die Ausstellung (§ 18
UrhG) als besondere Form des Veröffentlichungsrechts
- die
Verbreitung (§ 17 UrhG), die in engem Zusammenhang mit dem
Vervielfältigungsrecht steht, und das Recht beinhaltet, nicht nur das
Original, sondern auch die Kopien des Werkes in Verkehr zu bringen.
Auf Besonderheiten bei Verbreitung und
Vervielfältigung geht der Abschnitt "Erschöpfungsgrundsatz"
nachfolgend ein.
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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