Bei der Domain-Registrierung gilt in der Regel der
Prioritätsgrundsatz, wer also zuerst kommt, mahlt zuerst.
Es
gibt nur einige Ausnahmefälle, in denen Rechte Dritter dem
Prioritätsgrundsatz vorgehen:
- Ist die gewählte Domain
bereits besetzt, sollte man zuerst prüfen, ob eigene Rechte an dem
gewählten Namen bestehen (Namensrecht, Markenschutz). Wenn das der
Fall ist, kann es aber immer noch sein, dass auch demjenigen, der die
Domain bereits besetzt, ein Recht zusteht. Denn auch hier gilt das
Prioritätsprinzip: Wer den Firmennamen zuerst beim Handelsregister
oder als Marke beim Patentamt eingetragen hat, besitzt die besseren
Rechte.
- Kollidieren bürgerliche Namen (zum Beispiel
Schmidt, Müller), haben beide Parteien daran ein Namensrecht. Sie
stehen gleichberechtigt gegenüber. Hier wird man sich darauf einigen
müssen, den Domain-Namen durch weitere Unterscheidungsmerkmale
aufzuteilen, also zum Beispiel M-Schmidt.de und S-Schmidt.de.
- Anders ist es, wenn der Name bereits so bekannt ist, dass
jeder Internet-Nutzer dahinter eine bestimmte Adresse vermutet. Im
Fall "Krupp.de" zum Beispiel haben die Richter entschieden, dass der
Domain-Name dem Stahlriesen Krupp und nicht dem Inhaber der
gleichnamigen Agentur Krupp zusteht, weil diese Bezeichnung sich im
allgemeinen Geschäftsverkehr bereits als Synonym für das
Industrieunternehmen durchgesetzt hatte (Urteil des Oberlandesgerichts
Hamm vom 13.01.1998, Aktenzeichen: 4 U 135/97).
Die Verwendung des eigenen Namens als Domain-Name müssen
gleichnamige Namenskonkurrenten also grundsätzlich hinnehmen. Dies
gilt auch für Städte und Gemeinden, deren Bezeichnung von einer
gleichnamigen Privatperson benutzt wird. Hier gilt ebenfalls der
Grundsatz der Priorität der Registrierung. Anders kann dies nur bei
überragender Verkehrsgeltung der Bezeichnung der Gemeinde sein, die
aber bei einer nur regionalen Bedeutung des Namens der Kommune nicht
anzunehmen ist (Urteil des Landgerichts Coburg vom 13.06.2001,
Aktenzeichen: 12 O 284/01; Urteil des Landgerichts Oldenburg vom
17.12.2003, Aktenzeichen: 5 S 651/03).
Rechtstipp: Wer
ältere oder ranghöhere Rechte besitzt, hat die Möglichkeit,
denjenigen, der die Domain angemeldet hat, zunächst abzumahnen, damit
er die Domain freigibt. Lässt er sich nicht darauf ein, sollte man
rechtliche Beratung hinzuziehen. Denn auf einen Rechtsstreit sollte
man es nur mit fachkundiger Unterstützung ankommen lassen.
Zuletzt geändert am 25.04.2006
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