Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Sonderform der offenen Handelsgesellsachaft (OHG). Haften bei der OHG sämtliche Gesellschafter unbeschränkt auch mit dem Privatvermögen, ist dies bei der KG nur bei bestimmten Gesellschaftern der Fall, nämlich nur bei den Komplementären. Die übrigen Gesellschafter - Kommanditisten - stehen nur mit der von ihnen zu leistenden Einlage für Schulden der Gesellschaft ein (§ 161 Absatz 1 Handelsgesetzbuch, HGB).

Zur Gründung einer KG braucht es einen Vertrag. Die Kommanditgesellschaft muss ebenfalls im Handelsregister eingetragen werden, mit notarieller Beglaubigung. Auch hier müssen sich mindestens zwei Gesellschafter zusammenschließen. Allerdings unterscheidet man bei der Kommanditgesellschaft zwei Typen von Gesellschaftern, den vollhaftenden Komplementär sowie den Kommanditisten. Ein persönlich haftender Gesellschafter ist zwingend erforderlich. Als Komplementär kann auch eine GmbH fungieren, dann handelt es sich um eine GmbH & Co. KG Da die GmbH als Kapitalgesellschaft nur mit ihrem Firmenvermögen haftet, kann mit diesem Gebilde der Zugriff auf die Privatsphäre vermieden werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen der KG finden sich in den §§ 161 bis 177a HGB sowie ergänzend in den Vorschriften zur OHG (§§ 105-160 HGB) und zur GbR (§§ 705-740 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Ein Mindestkapital ist bei der KG gesetzlich nicht vorgeschrieben. Gewinn und Gewinnanteile werden wie bei der OHG ermittelt, das gilt auch für die steuerliche Behandlung.

Zuletzt geändert am 27.11.2006

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