Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Sonderform der offenen
Handelsgesellsachaft (OHG). Haften bei der OHG sämtliche
Gesellschafter unbeschränkt auch mit dem Privatvermögen, ist dies
bei der KG nur bei bestimmten Gesellschaftern der Fall, nämlich nur
bei den Komplementären. Die übrigen Gesellschafter - Kommanditisten
- stehen nur mit der von ihnen zu leistenden Einlage für Schulden der
Gesellschaft ein (§ 161 Absatz 1 Handelsgesetzbuch, HGB).
Zur Gründung einer KG braucht es einen Vertrag. Die
Kommanditgesellschaft muss ebenfalls im Handelsregister eingetragen
werden, mit notarieller Beglaubigung. Auch hier müssen sich
mindestens zwei Gesellschafter zusammenschließen. Allerdings
unterscheidet man bei der Kommanditgesellschaft zwei Typen von
Gesellschaftern, den vollhaftenden Komplementär sowie den
Kommanditisten. Ein persönlich haftender Gesellschafter ist zwingend
erforderlich. Als Komplementär kann auch eine GmbH fungieren, dann
handelt es sich um eine GmbH & Co. KG Da die GmbH als
Kapitalgesellschaft nur mit ihrem Firmenvermögen haftet, kann mit
diesem Gebilde der Zugriff auf die Privatsphäre vermieden werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen der KG finden sich in den
§§ 161 bis 177a HGB sowie ergänzend in den Vorschriften
zur OHG (§§ 105-160 HGB) und zur GbR (§§ 705-740
Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Ein Mindestkapital ist bei der KG
gesetzlich nicht vorgeschrieben. Gewinn und Gewinnanteile werden wie
bei der OHG ermittelt, das gilt auch für die steuerliche Behandlung.
Zuletzt geändert am 27.11.2006
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