Kommerzielle Anbieter

Für kommerzielle Anbieter von Internetseiten werden die rechtlichen Vorgaben im Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG), sowie in § 6 Teledienstegesetz (TDG) geregelt.

Die Diensteanbieter unterliegen einer erweiterten Impressumspflicht und haben danach mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:


1. Name des Anbieters:

  • Bei natürlichen Personen muss Vorname und Familienname angegeben sein, die Verwendung von Pseudonymen ist zulässig, wenn die Identifizierung dadurch nicht erschwert wird. Das ist im Grunde nur der Fall, wenn die Person in der Öffentlichkeit nur unter Pseudonym bekannt ist.
  • Juristische Personen und Personengesellschaften müssen ihren vollständigen Namen angeben (§ 3 Satz 2 TDG). Wenn eine Firmenbezeichnung nach Handelsrecht vorliegt, muss diese vollständig angegeben werden. Die Anforderungen an die Namensnennung ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB): § 19 HGB schreibt für alle Unternehmensformen einen eindeutigen Rechtsformzusatz vor.


2. Genaue Anschrift des Anbieters:

  • Anschrift bedeutet die vollständige Postanschrift. Anzugeben sind Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer. Die Angabe eines Postfaches oder lediglich einer E-Mail-Adresse genügt nicht. Dies folgt aus dem Zweck der Anbieterkennzeichnung, die dem Kunden mit einer ladungsfähigen Anschrift die Möglichkeit zur Rechtsverfolgung geben soll.
  • Bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft muss als Anschrift der Sitz der Gesellschaft angegeben sein (§ 3 Satz 2 TDG).
  • Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften muss zusätzlich auch der Name des Vertretungsberechtigten angeben werden. Das ist beispielsweise für die Aktiengesellschaft (AG) der Vorstand nach § 78 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) oder bei der offenen Handelsgesellschaft (oHG) und oder Kommanditgesellschaft (KG) die vertretungsberechtigten Gesellschafter (§ 125 Absatz 1 HGB).


3. Telefonnummer und E-Mail-Adresse:

  • Der Anbieter muss eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen (§ 6 Satz 1 Nr. 2 TDG). Deshalb müssen mindestens die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse vollständig und exakt angegeben werden. Im WWW sollte die Ländervorwahl "00 49" für Deutschland vorangestellt werden.
  • Tippfehler werden wie nicht gemachte Angaben gewertet und gelten daher als nicht angegeben.


4. Zulassungs- und Aufsichtsbehörden:

Sofern der angebotene Dienst zulassungs- oder aufsichtspflichtig ist, muss die Anbieterkennzeichnung auch die dafür zuständigen Behörden enthalten. Diese Angabe soll dem Nutzer die Möglichkeit geben, sich über den Anbieter erkundigen zu können und im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle zu haben. Daher sollten auch hier die Angaben möglichst ausführlich sein. Mindestens die Postadresse der Behörde sollte enthalten sein. Fallen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde auseinander, sind beide anzugeben.


5. Register und Registernummer:

Ist der Diensteanbieter in das Handels- Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, sind die Registernummer sowie der Name des betreffenden Registers zu vermerken.


6. Umsatzsteueridentifikationsnummer:

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist anzugeben, sofern der Diensteanbieter umsatzsteuerpflichtig ist.


Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass Informationen zur Anbieterkennzeichnung, die über einen doppelten Link mittels "Kontakt" und "Impressum" aufgerufen werden können, den Anforderungen des Transparenzgebotes gemäß § 6 TDG, § 10 Absatz 2 Satz 1 MDStV ebenso wie den Anforderungen des Transparentgebotes gemäß § 312c Absatz 1 Satz 1 BGB genügen können (Urteil des OLG München vom 11.09.2003, Aktenzeichen: 29 U 2681/03).

Zuletzt geändert am 24.04.2006

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