Für kommerzielle Anbieter von Internetseiten werden die
rechtlichen Vorgaben im Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für
den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG), sowie in § 6
Teledienstegesetz (TDG) geregelt.
Die Diensteanbieter
unterliegen einer erweiterten Impressumspflicht und haben danach
mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Name des
Anbieters:
- Bei natürlichen Personen muss Vorname und
Familienname angegeben sein, die Verwendung von Pseudonymen ist
zulässig, wenn die Identifizierung dadurch nicht erschwert wird. Das
ist im Grunde nur der Fall, wenn die Person in der Öffentlichkeit nur
unter Pseudonym bekannt ist.
- Juristische Personen und
Personengesellschaften müssen ihren vollständigen Namen angeben
(§ 3 Satz 2 TDG). Wenn eine Firmenbezeichnung nach
Handelsrecht vorliegt, muss diese vollständig angegeben werden. Die
Anforderungen an die Namensnennung ergeben sich aus dem
Handelsgesetzbuch (HGB): § 19 HGB schreibt für alle
Unternehmensformen einen eindeutigen Rechtsformzusatz vor.
2. Genaue Anschrift des Anbieters:
- Anschrift
bedeutet die vollständige Postanschrift. Anzugeben sind Postleitzahl,
Ort, Straße und Hausnummer. Die Angabe eines Postfaches oder
lediglich einer E-Mail-Adresse genügt nicht. Dies folgt aus dem Zweck
der Anbieterkennzeichnung, die dem Kunden mit einer ladungsfähigen
Anschrift die Möglichkeit zur Rechtsverfolgung geben soll.
- Bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft muss
als Anschrift der Sitz der Gesellschaft angegeben sein (§ 3
Satz 2 TDG).
- Bei juristischen Personen oder
Personengesellschaften muss zusätzlich auch der Name des
Vertretungsberechtigten angeben werden. Das ist beispielsweise für
die Aktiengesellschaft (AG) der Vorstand nach § 78 Absatz 1
Aktiengesetz (AktG) oder bei der offenen Handelsgesellschaft (oHG) und
oder Kommanditgesellschaft (KG) die vertretungsberechtigten
Gesellschafter (§ 125 Absatz 1 HGB).
3.
Telefonnummer und E-Mail-Adresse:
- Der Anbieter muss eine
schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation
ermöglichen (§ 6 Satz 1 Nr. 2 TDG). Deshalb müssen
mindestens die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse vollständig und
exakt angegeben werden. Im WWW sollte die Ländervorwahl "00 49" für
Deutschland vorangestellt werden.
- Tippfehler werden wie
nicht gemachte Angaben gewertet und gelten daher als nicht
angegeben.
4. Zulassungs- und Aufsichtsbehörden:
Sofern der angebotene Dienst zulassungs- oder
aufsichtspflichtig ist, muss die Anbieterkennzeichnung auch die dafür
zuständigen Behörden enthalten. Diese Angabe soll dem Nutzer die
Möglichkeit geben, sich über den Anbieter erkundigen zu können und
im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle
zu haben. Daher sollten auch hier die Angaben möglichst ausführlich
sein. Mindestens die Postadresse der Behörde sollte enthalten sein.
Fallen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde auseinander, sind beide
anzugeben.
5. Register und Registernummer:
Ist
der Diensteanbieter in das Handels- Vereins-, Partnerschafts- oder
Genossenschaftsregister eingetragen, sind die Registernummer sowie der
Name des betreffenden Registers zu vermerken.
6.
Umsatzsteueridentifikationsnummer:
Die
Umsatzsteueridentifikationsnummer ist anzugeben, sofern der
Diensteanbieter umsatzsteuerpflichtig ist.
Das
Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass Informationen
zur Anbieterkennzeichnung, die über einen doppelten Link mittels
"Kontakt" und "Impressum" aufgerufen werden können, den Anforderungen
des Transparenzgebotes gemäß § 6 TDG, § 10 Absatz 2
Satz 1 MDStV ebenso wie den Anforderungen des Transparentgebotes
gemäß § 312c Absatz 1 Satz 1 BGB genügen können
(Urteil des OLG München vom 11.09.2003, Aktenzeichen: 29 U
2681/03).
Zuletzt geändert am 24.04.2006
Copyright www.valuenet.de