Kommerzielle Kommunikation

wer im Internet "kommerzielle Kommunikation" betreiben möchte, unterliegt besonderen Informationspflichten nach § 7 des Teledienstegesetzes (TDG).

Der Begriff ist sehr weit gefasst und umfasst grundsätzlich sämtliche Formen der Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, der Werbung und des Sponsoring. Keine kommerzielle Kommunikation liegt vor, wenn Waren, Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung, beschrieben werden. Etwa, wenn eine Privatperson unabhängig und ohne finanzielle Gegenleistung Informationen zu bestimmten Warenarten anbietet. Ausgenommen ist ferner der bloße Besitz einer Internetadresse, die der Inhaber nicht kommerziell nutzen will.

Nach § 7 TDG müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Werbung muss klar als solche zu erkennen sein. Das heißt, sie muss sich von anderen Inhalten unterscheiden. Bei der Bannerwerbung ist dies unproblematisch.
  • Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, muss klar identifizierbar sein. Daher sollte der Name, die Firma oder ein sonstiges Unternehmenskennzeichen dieser Person auf einem elektronischen Werbebanner erscheinen. Es genügt auch ein Link als Zugang zu den entsprechenden Informationen.
  • Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sowie klar und eindeutig angegeben werden. Gleiches gilt für Preisausschreiben oder Gewinnspiele zum Zweck der Verkaufsförderung.

Zuletzt geändert am 24.04.2006

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