wer im Internet "kommerzielle Kommunikation" betreiben möchte,
unterliegt besonderen Informationspflichten nach § 7 des
Teledienstegesetzes (TDG).
Der Begriff ist sehr weit gefasst
und umfasst grundsätzlich sämtliche Formen der
Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, der Werbung und des
Sponsoring. Keine kommerzielle Kommunikation liegt vor, wenn Waren,
Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens,
unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung,
beschrieben werden. Etwa, wenn eine Privatperson unabhängig und ohne
finanzielle Gegenleistung Informationen zu bestimmten Warenarten
anbietet. Ausgenommen ist ferner der bloße Besitz einer
Internetadresse, die der Inhaber nicht kommerziell nutzen will.
Nach § 7 TDG müssen folgende Anforderungen erfüllt
werden:
- Werbung muss klar als solche zu erkennen sein.
Das heißt, sie muss sich von anderen Inhalten unterscheiden. Bei der
Bannerwerbung ist dies unproblematisch.
- Die natürliche oder
juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation
erfolgt, muss klar identifizierbar sein. Daher sollte der Name, die
Firma oder ein sonstiges Unternehmenskennzeichen dieser Person auf
einem elektronischen Werbebanner erscheinen. Es genügt auch ein Link
als Zugang zu den entsprechenden Informationen.
- Angebote zur
Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen
klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre
Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sowie klar und eindeutig
angegeben werden. Gleiches gilt für Preisausschreiben oder
Gewinnspiele zum Zweck der Verkaufsförderung.
Zuletzt geändert am 24.04.2006
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