Der Kommissionär ist kein Handelsvertreter. Im Unterschied zum
Handelsvertreter wird er auf eigene Rechnung und im eigenen Namen
tätig.
Im Übrigen kommt die Tätigkeit des Kommissionärs
der des Handelsvertreters recht nahe. Soweit die Vorschriften kein
Handeln in fremden Namen betreffen, wird der Kommissionär und der
Kommissionsagenten deshalb rechtlich wie ein Handelsvertreter
behandelt.
Zuletzt geändert am 29.04.2006
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