Sämtliche Bundesländer mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz haben
eine eigene Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle
erlassen und darin die Kompostierung von Küchen- und Gartenabfällen
für zulässig erklärt.
Rechtlich angreifbar ist der
Komposthaufen des Nachbarn deshalb nur, wenn er über alle Maße
stinkt. In der Regel betrachten die Gerichte diesen Duft nicht als
wesentliche Beeinträchtigung und lassen einen geruchsempfindlichen
Nachbarn abblitzen. Nur wenn weitere Störungen hinzukommen, also zum
Beispiel Ungeziefer angelockt wird oder der Komposthaufen bewusst
ungünstig platziert wird, kann der Nachbar in Einzelfällen Recht
bekommen.
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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