§ 53 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verbietet
Vervielfältigungen insoweit sie in irgendeiner Weise Erwerbszwecken
dienen. Ausdrücklich erlaubt werden Vervielfältigungen zum privaten
Gebrauch. Der BGH hat bis zu sieben Vervielfältigungsstücke als
zulässig erachtet.
Unter privatem Gebrauch ist die Verwendung
in der Privatsphäre zu verstehen: Es geht um rein persönlicher
Bedürfnisse - die eigenen und die von Personen, mit denen man durch
ein persönliches Band verbunden ist.
Das Gleiche gilt für
das Umwandeln ins MP3-Format. Auch hier gilt: Erlaubt ist die
Umwandlung nur für den Privatgebrauch und soweit sie nicht von einer
offensichtlich rechtswidrigen Vorlage erfolgt. Von diesem
grundsätzlichen Zulässigkeit der Privatkopie abgesehen gibt es
allerdings Ausnahmen und weitere Aspekte die zu beachten sind (siehe
dazu das Folgende sowie die nächsten beiden Abschnitte).
Wichtig zunächst: Nach § 53 Absatz 1 UrhG wird nur die
Vervielfältigung als solche freigestellt. Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe der hergestellten Vervielfältigungsstücke
sind dagegen nicht erlaubt. Deshalb dürfen rechtmäßig hergestellte
Kopien nur im privaten Bereich beziehungsweise unternehmensintern
weitergegeben werden. In einem unternehmensinternen Netzwerk, also
einem Intranet, ist das Zugänglichmachen noch zulässig, nicht jedoch
im öffentlichen Internet.
Die Vervielfältigungen dürfen
grundsätzlich auch Dritte vornehmen. Es muss dann aber unentgeltlich
geschehen oder in photomechanischer Form bzw. als Vervielfältigung
auf Papier.
Rechtstipp: Eine Klausel in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, wonach bei urheberrechtlichen Verstößen gegen
das Kopierverbot für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe von 50.000
Mark gezahlt werden muss, ist unangemessen, weil nicht zwischen
gewerblicher und rein privater Weiterleitung im Freundeskreis
unterschieden wird - und deshalb unwirksam (Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg vom 29.07.1999, Aktenzeichen: 3 U
171/98)
Eine Erweiterung des Kopierrechts enthält auch
§ 52a UrhG, der Mitte 2003 durch das Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft eingefügt wurde.
Demnach können Kopien (z. B. eines wissenschaftlichen Aufsatzes)
nicht nur in Papierform, sondern auch am Bildschirm zugänglich
gemacht werden. (z. B. in Schulen, Universitäten sowie Aus- und
Weiterbildungseinrichtungen, soweit sie nicht gewerblich betrieben
werden). Professoren und Wissenschaftler dürfen Texte auf diese Weise
an einen begrenzten Kreis von Personen weitergeben. Damit wird der
zunehmenden Ausstattung von Schulen und Universitäten mit Computern
Rechnung getragen. Auch den Interessen der Urheber und Verwerter wird
die Regelung gerecht, denn auch in Zukunft dürfen nur Teile von
veröffentlichten Werken, Werke geringen Umfangs oder einzelne Artikel
aus Fachzeitschriften in abgegrenzte, geschlossene Netzwerke gestellt
werden.
Der § 52a UrhG ist zunächst bis zum 31.
Dezember 2006 befristet. Bis dahin sollen die praktischen Erfahrungen
mit der Neuregelung beobachtet werden, um - gegebenenfalls bereits vor
Fristablauf - Korrekturen zu ermöglichen.
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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