Nach § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
hat der Abmahnende einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der
Abmahnkosten. Er besteht dann, wenn die Abmahnung berechtigt war.
Zahlt der Abgemahnte nicht, kann der Abmahnende auf Leistung klagen.
Die Höhe der anwaltlichen Kosten richtet sich nach den
Vorschriften des Rechtsanwaltsgebührengesetzes (RVG) und hängt von
Umfang und Schwierigkeit der Sache ab (siehe nachfolgender Abschnitt).
Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt aber in sechs Monaten
(§ 11 UWG) ab Entstehung des Verstoßes und Kenntnisnahme des
Gläubigers - spätestens aber nach 30 Jahren.
Die Kosten
hat der Abgemahnte also immer zu tragen, wenn die Abmahnung berechtigt
ist - unabhängig davon, ob der Abgemahnte die Unterlassungserklärung
abgibt oder nicht.
Kommt es zum Prozess, werden die Kosten des
Rechtsstreits einschließlich der Abmahnkosten dem Unterliegenden
auferlegt (siehe Abschnitt "Prozesskosten").
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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