Wenn ein Unternehmer zu Unrecht abgemahnt wird, stellt sich die
Frage, ob der Abmahnende die Kosten für die Beantwortung der
Abmahnung zu tragen hat.
Die Rechtsprechung unterscheidet hier
wie folgt:
- Ist die Abmahnung aufgrund einer angeblichen
Schutzrechtsverletzung erfolgt, hat der Abgemahnte einen Anspruch auf
Erstattung der Kosten für das Antwortschreiben. Hier geht es
insbesondere um Lizenzen und ähnlichem.
- Wenn der Abmahnende
dagegen einen anderen Wettbewerbsverstoß moniert hat, hat er die
Kosten für das Antwortschreiben regelmäßig nicht zu erstatten.
Etwas anderes kann nur bei völlig offensichtlich unbegründeten oder
willkürlichen Abmahnungen gelten.
Kosten die durch
berechtigte Abmahnungen entstehen - einschließlich der anwaltlichen
Gebühren - müssen dagegen immer getragen werden. Näheres ist in
Teil 1 dieses Ratgebers nachzulesen.
Zuletzt geändert am 25.03.2006
Copyright www.valuenet.de